Es ist eine altbekannte Tradition: Wir bringen kleine Erinnerungsstücke aus unseren Ferien im Ausland mit nach Hause. Dabei ist jedoch Vorsicht geboten, nicht alle im Reiseziel angebotenen Waren dürfen aus dem Ausland in die Schweiz importiert werden. Beachten Sie die Importvorschriften, damit Sie keine Überraschung am Schweizer Zoll erleben.
Die unten stehenden Informationen richten sich an Schweizer Bürger und zeigen eine Übersicht der Vorschriften zum Import von Waren in die Schweiz.
Einschränkungen
Vorsicht bei der Mitnahme von Tieren und Pflanzen von Reisen
Es gibt Tiere und Pflanzen, die nicht von Natur aus in der Schweiz vorkommen, sondern durch den Menschen eingeschleppt sind. Manche dieser Arten sind problematisch für Mensch und Umwelt. Sie können Ernteverluste verursachen oder die Biodiversität bedrohen. Pflanzen und Tiere gehören deshalb nicht ins Reisegepäck!
Sie finden unten aufgeführt eine Übersicht oder auf der Website www.riskiers-nicht.ch des Bundesamts für Umwelt (BAFU) finden Sie praktische Informationen und Wegleitungen zu diesem Thema.
Für alkoholische Getränke sind Freimengen definiert. Wenn mehr als die definierte Freimenge eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.
Medikamente dürfen für den Eigengebrauch in die Schweiz importiert werden. Die Menge darf dabei einen Bedarf für 30 Tage nicht überschreiten. Nicht importiert werden dürfen:
Aus EU-Ländern inkl. Island, Norwegen, und Nordirland können Tierprodukte für den Eigengebrauch ohne Formulare eingeführt werden. Für bestimmte Produkte sind Freimengen definiert. Wenn mehr als die definierte Freimenge aus dem Ausland eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.
Als Drittländer gelten alle Länder bis auf EU-Länder und Island, Norwegen und Nordirland.
Nicht erlaubt
Erlaubte Höchstmengen (pro Person)
* Andere Bedingungen für Grönland und die Färöer Inseln
Erlaubte Einführung
Die Schweiz, das Fürstentum Liechtenstein und die EU bilden einen gemeinsamen Pflanzenschutzraum, daher gelten für alle Länder die gleichen Bestimmungen. Die Kanarischen Inseln, Ceuta, Melilla und die französischen Überseegebiete werden beim Pflanzenschutz nicht als Teil der EU betrachtet.
Die Einfuhr von Pflanzen, Pflanzenteilen, Blumenzwiebeln und Erde unterliegt keinen Einschränkungen, wenn die Produkte für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind.
Die Einfuhr von frischen Pflanzen und Pflanzenteilen (z. B. Obst, Gemüse, Schnittblumen, Laub oder Samen), Erde und Gegenständen aus bestimmten Hölzern ist verboten. Ausnahmen: Ananas, Kokosnüsse, Durian, Bananen und Datteln.
Einige Pflanzen dürfen eingeführt werden, wenn sie von einem Pflanzengesundheitszeugnis begleitet werden. Vor der Einfuhr ist es wichtig, sich beim Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) zu erkundigen.
Für folgende Pflanzenprodukte ist eine Freimenge festgelegt. Wenn mehr als die definierte Freimenge eingeführt wird, muss dies beim Zollübergang verzollt werden.
Mit dem Washingtoner Artenschutzabkommen (CITES) haben sich 180 Länder dazu verpflichtet, mehr als 30‘000 Tier- und Pflanzenarten zu schützen. Für die Ein- und Ausfuhr dieser Arten gelten Spezialbestimmungen.
Wenn wir Souvenirs mitbringen, sind wir uns vielleicht nicht bewusst, dass die Produkte aus geschützten Arten hergestellt wurden. Es gibt Produkte die frei eingeführt werden dürfen, aber auch solche, die nur mit Genehmigung oder gar nicht eingeführt werden dürfen.
Je nach Produkt können auch seuchenpolizeiliche Vorschriften vorliegen. Es ist daher ratsam, vor der Rückreise die aktuelle Situation zu überprüfen. Sie können sich an folgenden Beispielen orientieren:
Tierprodukte
Pflanzenprodukte
Tierprodukte
Pflanzenprodukte
In einigen Ländern, wie Italien, Frankreich, Griechenland, Island oder Grossbritannien, ist es nicht erlaubt, Sand, Muscheln oder Steine an den Stränden oder in den Nationalparks zu sammeln, um sie als Souvenirs mit nach Hause zu nehmen:
Vorsicht ist auch bei Stücken von Korallen geboten. Auch wenn diese am Strand gefunden werden, dürfen sie nicht mitgenommen werden. Vergessen Sie nicht: Mit dem Sammeln von Gegenständen am Strand, greifen Sie ins Ökosystem ein.
Ausserdem ist die Einfuhr von Steinen oder Gegenständen von archäologischen Stätten verboten.
Wer Sand oder andere Naturstoffe als Souvenir sammeln möchte, sollte sich daher im Vorfeld über die Einfuhrbestimmungen informieren. So können böse Überraschungen am Zoll verhindert werden.
Für die Einfuhr von lebenden Tieren gelten strenge Vorschriften. In der Ferienlaune und aus Mitleid ein Tier aus dem Tierheim retten zu wollen, ist keine gute Idee. Die Vorschriften sind aufgrund des Tollwutrisikos streng. Wenn das Tier am Zoll die Anforderungen nicht erfüllt, bleibt oft nur das Zurückschicken oder Einschläfern. Viele Arten wie Vögel oder Reptilien sind auch durch CITES geschützt und brauchen eine Bewilligung.
Es ist verboten, Marken- und Designfälschungen in die Schweiz zu importieren. Egal ob neu oder bereits gebraucht, Fälschungen können am Zoll eingezogen und vernichtet werden.
Das BLV (Bundesamt für Lebensmittelsicherheit und Veterinärwesen) gibt den Hinweis, dass Glasuren von Keramikgeschirr giftige Schwermetalle sowie auch Metallobjekte enthalten können. Die Einfuhr solcher Souvenirs ist unbeschränkt, es wird aber empfohlen, die Waren vor dem Gebrauch in einem kantonalen Laboratorium auf Lebensmitteleignung zu prüfen.
Mit der offiziellen App QuickZoll der Eidgenössischen Zollverwaltung können Waren, die für den persönlichen Gebrauch oder als Geschenk eingeführt werden, einfach und schnell angemeldet werden. Mit QuickZoll zahlen Sie die Abgaben direkt über die Applikation.
Bitte beachten Sie: Bewilligungspflichtige Waren können nicht mit der App verzollt werden, sondern müssen an einem besetzten Grenzübergang angemeldet werden.
Wir empfehlen Ihnen, sich vor der Reise Informationen über die Vorschriften bezüglich Ein- und Ausfuhr zu beschaffen. Für die Ausfuhr müssen Sie sich bei den entsprechenden Behörden Ihres Reiseziels melden. Für Auskunft über die Vorschriften in der Schweiz können Sie sich bei folgenden Behörden melden:
Auskunftzentrale BAZG
Montag bis Freitag von 8:00 - 11:30 und 13:30 - 17:00 Uhr
Tel. +41 (0)58 467 15 15
www.bazg.admin.ch
BLV
Tel. +41 (0)58 463 30 33
E-Mail nfblvdmnch
www.blv.admin.ch
CITES
Tel. +41 (0)58 462 25 41
E-Mail ctsblvdmnch
www.cites.ch