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Das Carnet de Passages en Douane (CPD)

Das CPD ist ein internationales Zolldokument das eine vorübergehende zollfreie Einfuhr eines Fahrzeuges erlaubt.

Das «Carnet de Passages en Douane» (CPD) ist ein internationales Zolldokument, das eine vorübergehende, zollfreie Einfuhr eines Motorfahrzeuges in verschiedenen Ländern der Welt erlaubt. Grundlage für die Ausstellung des Carnet de Passages sind internationale Zollabkommen der Vereinten Nationen von 1954 und 1956. Die der AIT und der FIA angeschlossenen Clubs und Vereine garantieren und stellen die CPD gemäss den Vorschriften aus, die durch das Zolldokumentensystem der AIT/FIA genau festgelegt wurden.

Das CPD ist eine Zollsicherheit und garantiert dem Land, in das Sie einreisen, dass das Fahrzeug spätestens bei Ablauf des zollfreien Aufenthaltes wieder ausgeführt wird. Sollte die Wiederausfuhr nicht stattfinden, wird die Zollbehörde des Einreiselandes die Einfuhrgebühren und Einfuhrsteuern fordern.

Preis
Das CPD ist beim TCS erhältlich zu CHF 240.- für Mitglieder und CHF 370.- für Nicht-Mitglieder, und gemäss den vorhandenen Kapazitäten CHF 620.- für Fahrzeuge, die nicht in der Schweiz immatrikuliert sind (dies gilt ebenfalls für Mitglieder). Für Reisen durch/nach Ägypten und Sudan werden zusätzlich CHF 225.- verrechnet.

Frühzeitig bestellen

Um Unannehmlichkeiten zu vermindern, empfehlen wir Ihnen Ihr Gesuch 4-6 Wochen vor Abreise zu stellen. Nach Erhalt Ihres Antrages, sowie Ihrer Zahlung, wird Ihnen das Carnet per A+ Post an Ihren Wohnsitz gesandt. 

Hinweis

Das CPD wird auf eine Person und ein Fahrzeug ausgestellt. Das Carnet de Passages gilt als amtliche Urkunde und bleibt Eigentum des TCS und muss nach Gebrauch dem TCS zurückgesendet werden. Das CPD ist ein Jahr gültig. Die Aufenthaltsdauer beschränkt sich jedoch immer auf die jeweilige gesetzlich vorgeschriebene Einfuhrbewilligung eines Landes.

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Carnet de passages online bestellen

1. Benötigte Dokumente vorbereiten

Bevor Sie mit Ihrem Onlineantrag beginnen, bitten wir Sie, folgende Dokumente im PDF/JPEG Format bereit zu halten, denn diese müssen während dem Antrag hochgeladen werden. Falls Dokumente fehlen, muss der Antrag unterbrochen werden

Ihr Reisepass
(mit Unterschrift)
Fahrzeugausweis
Führerschein
(Vorder- und Rückseite)
 
 
Verpflichtung
(siehe unten)
Zahlungsbestätigung
(Kaution, Preis Carnet, eventuell Versandgebühren)
falls Sie TCS-Mitglied sind: Mitgliederkarte
 
 

Bitte beachten Sie, dass die datierte und unterschriebene Verpflichtung Ihrem Antrag beigelegt werden muss (Download unten). Mit Ihrer Unterschrift verpflichten Sie sich, alle Zollgebühren zuzüglich der landesüblichen Steuern zu übernehmen, die von einer ausländischen Zollverwaltung für ein Fahrzeug, das nicht wieder ausgeführt werden konnte, oder aufgrund einer unsachgemässen Verwendung (Betrug) des Carnet de Passage erhoben werden.

Diese Steuern und Abgaben sind von Land zu Land unterschiedlich und werden in der Regel anhand des Marktwerts des Fahrzeugs im Einfuhrland und nicht anhand des auf dem Carnet vermerkten Wertes berechnet.

Zur Information, in gewissen Ländern wie Iran, Kenia oder Indien, können die Zollgebühren bis zu 250% des Fahrzeugwertes betragen. In Ägypten oder Pakistan, können diese bis zu 5 Mal den Fahrzeugwert ausmachen.

Mit Ihrer Unterschrift übernehmen Sie die Verantwortung der Bezahlung dieser Steuern im Falle einer Zollreklamation.

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2. Kaution deponieren

Das CPD wird gegen eine Garantie in Form einer in bar überwiesenen Kaution auf das TCS-Postkonto oder einer Solidarbürgschaft bei einer Schweizer Bank ausgestellt. Für eine Solidarbürgschaft darf einzig das TCS-Formular benutzt werden (siehe unten).

Wie viel Kaution muss ich hinterlegen?

Die Kaution für nicht in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge wird auf Anfrage berechnet.

Für Schweizer Fahrzeuge
Der Kautionsbetrag (Bar oder die Bürgschaft) ist folgendermassen zu berechnen (Mindestbetrag CHF 3'000.-):

  • Fahrzeugwert bis zu CHF 9’999.- = CHF 3’000.-
  • Fahrzeugwert ab CHF 10’000.- = 50% des Fahrzeugwertes

Ausnahmen

  • Indien, Iran, Kenia, Pakistan : Für diese Länder muss die Kaution 100% des aktuellen Fahrzeugwertes betragen (Minimalbetrag von CHF 3'000.-). Das betrifft auch Fahrzeuge mit zeitlich begrenztem Schweizer Kennzeichen (Z) sowie Fahrzeuge, die für eine spätere Anmeldung in die Schweiz importiert werden.
  • Ägypten: Die Kaution muss 100% des aktuellen Fahrzeugwertes darstellen. Hingegen wird ein Minimalbetrag von CHF 10'000.- für Fahrzeuge mit 4 Rädern (Autos, Wohnmobile..) sowie CHF 5'000.- für 2-Räder (Motorrad, Skooter..) verlangt.

Rennfahrzeuge (Italien/Europa)
Für Reisen innerhalb Europas mit Rennfahrzeugen ohne Kennzeichen, muss die Kaution 20% des aktuellen Fahrzeugwertes betragen; die Mindestkaution liegt bei CHF 1'000.-.

Kaution beim TCS

Nachdem Sie ihre Kaution berechnet haben, müssen Sie nur noch die Kaution und der Preis des CPD an weiter unten aufgeführte Bankverbindung überweisen.

Solidarbürgschaft bei der Bank

Die Kaution kann auch bei einer Bank hinterlegt werden. Verwenden Sie dafür folgendes Formular:

3. Antrag online erstellen

Sollten Sie Ihr CPD nicht online beantragen können, finden Sie weitere Infos unten.

4. CPD und Kaution bezahlen

Zahlungsinformationen

CCP 12-28178-3 - IBAN CH33 0900 0000 1202 8178 3

Empfänger: TCS – Documents douaniers, Chemin de Blandonnet 4, 1214 Vernier-Genève

Wenn die Kaution mit eine Solidarbürgschaft bei der Bank erfolgt, muss nur der Preis des Carnet de passages bezahlt werden.

Carnet de passages in Papierform bestellen

Wenn Sie die Bestellung nicht online machen möchten, können Sie uns die nötigen Dokumente (gleiche wie oben beschrieben) auch per E-Mail an cpdtcsch senden oder per Post an:
Touring Club Suisse
Chemin de Blandonnet 4
Case postale 820
1214 Vernier GE

Dokumente
  • Antrag für ein CPD: PDF
  • Verpflichtung: PDF
  • Kopie Reisepass
  • Kopie Fahrzeugausweis
  • Kopie Führerschein
  • Falls Sie TCS-Mitglied sind: Kopie Mitgliederkarte
  • Zahlungsbestätigung (Kaution, Preis Carnet, eventuell Versandgebühren)

Fahrzeuge die im Ausland zugelassen sind

Die Kaution für nicht in der Schweiz immatrikulierte Fahrzeuge wird auf Anfrage berechnet. Um ein CPD für ein Fahrzeug das nicht in der Schweiz registriert ist zu bestellen, füllen Sie unten aufgeführtes Formular aus (auf Englisch).

Verlängerung des Carnet de passages

Falls sich Ihr Aufenthalt im besuchten Land unvorhergesehen verlängern sollte und Ihr Carnet vor der Ausreise verfällt, kann ausnahmsweise eine Verlängerung für 3 bis 12 Monate beim lokalen Automobilclub beantragt werden. Für eine Verlängerung muss jedoch zuerst das Einverständnis der lokalen Zollbehörden eingeholt werden. Die macht in der Regel der lokale Automobilklub. Sollte das bereiste Land nicht über einen Automobilklub verfügen, dann kann die Verlängerung mit Einverständnis der Zollbehörden vom TCS vorgenommen werden. Dazu muss das Originalcarnet an unsere Adresse in Vernier eingesandt werden.

Die Kosten für eine Verlängerung betragen CHF 100.-.

Ein verlängertes Carnet ist nur in dem Land gültig, in dem es verlängert wurde. Es kann nicht zur Rückreise nach Europa oder in anderen Ländern benutzt werden. Sie sollten sich auf alle Fälle absichern, dass die Einfuhrbestimmungen des Aufenthaltslandes weiter eingehalten werden. Bitte lesen Sie hierzu auch die länderspezifischen Informationen (Südafrikanische Zollunion, Australien und Neuseeland) auf unserer Internetseite aufmerksam durch.

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Erneuerung Carnet de passages

Falls Ihre Reise länger als ein Jahr dauern sollte, können Sie uns spätestens einen Monat vor Ablauf Ihres CPD einen Erneuerungsantrag zu stellen.

Wenn Sie das Carnet de passage online bestellt haben, können Sie die Erneuerung auch online bestellen. Halten Sie dafür Ihre Referenznummer bereit.

Daraufhin erhalten Sie ein neues CPD (Anschluss-Carnet) für ein Jahr. Es wird Ihnen erneut der Verkaufspreis eines Carnets verrechnet. Die Kaution wird vom alten Carnet übernommen, insofern die Höhe der Kaution für die weiteren Reiseziele ausreichend ist; sonst muss die Kaution angepasst werden. NB: Die Anschluss-Carnets müssen unbedingt fortlaufend und lückenlos datiert sein. Auch dürfen sich die Gültigkeitsdaten nicht überschneiden. Bei der Ausreise wird das alte Carnet abgestempelt und zur nächsten Einreise wird das neue Carnet vorgelegt und abgestempelt. Somit wird das alte gelöscht und die Gültigkeit auf das neue Carnet übertragen.

FAQ

Datenschutz

Die mit dem Anmeldeformular erhobenen Daten werden vom Touring Club Schweiz (TCS) und der Fédération Internationale de l'Automobile (FIA) mit Sitz in Genf, Schweiz, elektronisch verarbeitet. Sie können ausschließlich zu zolltechnischen, logistischen und/oder organisatorischen Zwecken an Orte innerhalb oder außerhalb des Europäischen Wirtschaftsraums (EWR) übermittelt werden. Die Daten werden vom TCS und der FIA im Zusammenhang mit einem Antrag eines „Carnet de passages en Douane (CPD)“ erhoben und so lange wie nötig aufbewahrt. Gemäss dem Bundesgesetz über den Datenschutz vom 19. Juni 1992 und der Verordnung über den Datenschutz vom 14. Juni 1993 haben Sie das Recht, Ihre Daten einzusehen und zu berichtigen, indem Sie sich schriftlich an cpdtcsch wenden.

Hinweise zur Benutzung des Carnet de Passages en Douane

Nach Aushändigung des Carnet de Passages
Alle Eintragungen müssen von Ihnen vor Reisebeginn auf ihre Richtigkeit überprüft werden. Spätere Reklamationen aller Art gehen zu Ihren Lasten. Unterschreiben Sie das Carnet auf dem Deckblatt (Zeile 12).

Wie muss das Grenzdokument abgestempelt werden
Das Carnet besteht aus 5, 10 oder 25 Blättern (jedes Blatt ist dreiteilig) sowie aus einem letzten Blatt mit der sogenannten Standortbescheinigung (Certificate of Location). Jedes Blatt gilt für eine Ein- und Ausreise.

Anbei die richtige Benutzung:

Der Grenzübertritt wird vom ausländischen Zollamt bei der Einreise durch Abstempeln und Entnahme des «Importation Vouchers» und bei der Ausreise durch Abstempeln und Entnahme des «Exportation Vouchers» bestätigt. Zusätzlich wird jeweils der «Counterfoil» abgestempelt. Dieser Counterfoil ist ein sehr wichtiger Beleg für Sie und für den Touring Club Schweiz (TCS)!

Bei der Rückkehr in die Schweiz müssen Sie das Fahrzeug bei einem Schweizerischen Zollamt Ihrer Wahl vorführen und die letzte Seite des Carnets (Certificate of Location), also die Standortbescheinigung, abstempeln und durch die Unterschrift des Zollbeamten bestätigen lassen

Verlust eines CPD

Der Verlust eines Carnet de Passages ist dem TCS umgehend mitzuteilen. Die Freigabe der Kaution erfolgt erst, wenn eine bestätigte Standortbescheinigung (Certificate of Location) dem TCS zugesandt wurde. Diese Bescheinigung darf jedoch erst nach Ablauf der Gültigkeit des verlorenen Carnets vom Schweizer Zoll bestätigt werden. Dies gilt auch, wenn ein Ersatz-Carnet ausgestellt wurde. Bitte bedenken Sie dies unbedingt, falls Sie später den Verkauf Ihres Fahrzeuges in Erwägung ziehen.

Der Carnet-Verlust ist in einem carnetpflichtigen Land zudem dem lokalen Automobilclub und der dortigen Zollbehörde zu melden, damit die Ausreise problemlos erfolgen kann. Je nachdem kann der TCS ein Ersatz-Carnet ausstellen. Die Ausstellungsgebühren werden erneut in Rechnung gestellt. Das Ersatz-Carnet wird mit gleicher Gültigkeit ausgestellt.

Das Fahrzeug kann nicht in die Schweiz zurückgebracht werden

Obwohl Sie mit Ihrer Unterschrift unter der Verpflichtungserklärung bestätigt haben, das Fahrzeug aus dem besuchten Land auszuführen, kann es passieren, dass dies aus verschiedenen Gründen nicht möglich ist. Eine solche Situation kann sein: Unfall, Totalschaden mit anschliessender Verschrottung, Diebstahl usw.

Sie müssen die Verzollung bzw. Verschrottung durch das ausländische Zollamt im Carnet de Passages (Standortbescheinigung) bestätigen lassen. Zusätzlich muss ein Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg mit vollständiger Angabe der Fahrgestell- und Motornummer von der jeweiligen Zollbehörde ausgestellt werden. Daraus muss hervorgehen, dass keine weiteren Zollforderungen mehr bestehen. Diese Belege müssen zusammen mit einer beglaubigten Übersetzung und dem Carnet de Passages an den TCS zurückgesandt werden.
Es ist in allen Fällen ratsam, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.

Beispiele:

  • Sie fahren in ein carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug verbleibt in diesem Land (das Carnet de Passages hat einen Einreisevermerk): Das Fahrzeug muss verzollt bzw. unter Zollaufsicht verschrottet werden. Das dortige Zollamt muss die Verzollung bzw. Verschrottung im Carnet eintragen und zusätzlich einen Verzollungs- oder Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen mindestens die Fahrgestell- und Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss eine Quittung über die Bezahlung der Abgaben ausgestellt werden.
  • Sie fahren in ein nicht carnetpflichtiges Land und das Fahrzeug verbleibt in diesem Land (der Einreiseabschnitt im Carnet ist nicht abgetrennt): Die Zollbehörde dieses Landes muss einen Verzollungs- bzw. Verschrottungsbeleg ausstellen. In diesem Beleg müssen mindestens die Fahrgestell- und Motornummer angegeben sein. Zusätzlich muss eine Quittung über die Bezahlung der Abgaben (Spesen & Taxen) ausgestellt werden.
  • Bei Diebstahl des Fahrzeuges müssen Sie Anzeige erstatten. Trotz eines Diebstahlprotokolls ist die Zollbehörde berechtigt, die Zoll- und Steuerabgaben zu verlangen, auch wenn die Absicht bestand, das Fahrzeug wieder auszuführen. Es empfiehlt sich, den ausländischen Automobilclub einzuschalten.

Zollreklamationen

Wird die Ausreise des Fahrzeuges nicht im Carnet de Passages eingetragen, betrachtet die ausländische Zollbehörde Ihr Fahrzeug als im Land verblieben. Die ausländische Zollbehörde verlangt vom TCS als Ausstellerclub den Nachweis der Wiederausfuhr des Fahrzeuges oder den Nachweis der Verzollung, Verschrottung usw. Der TCS ist verpflichtet, diesen Nachweis vorzulegen. Gelingt dies mit den von Ihnen zugesandten Unterlagen nicht, muss der Zollbetrag in voller Höhe bezahlt werden. Dieser Zollbetrag kann um ein Vielfaches höher als die hinterlegte Kaution sein und wird, falls erforderlich, gerichtlich bei Ihnen eingefordert.

Bitte beachten Sie, dass Zollbehörden gelegentlich auch bei ordnungsgemäss abgestempelten Carnets einen amtlichen Nachweis über den Verbleib des Fahrzeuges fordern.

Rückgabe des Carnets

Ist das Carnet unbenutzt (alle Abschnitte vorhanden und ohne zollamtliche Eintragungen), dann ist die Standortbestätigung nicht notwendig. Bereits entrichtete Ausstellungsgebühren für unbenutzte Carnets werden nicht rückerstattet. Senden Sie bitte das Carnet mit einem Sendungsverfolgungsbrief innerhalb 3 Monate nach Ablaufdatum zurück, direkt an die in der Kopfzeile angegebene Anschrift. Es wird empfohlen, vorher Fotokopien vom Carnet und den Zollbelegen anzufertigen.

Freistellung der Kaution / Bürgschaft

Das ordnungsgemäss gelöschte Original-Carnet muss spätestens 3 Monate nach Ablauf der Gültigkeit dem TCS zurückgesandt werden. Die Inhaber werden ausdrücklich darauf hingewiesen, sich nicht von Ihren Fahrzeugen zu trennen (Verkauf, Verschrottung usw.), bevor sie von den unterschiedlichen vertraglichen Verpflichtungen gegenüber dem Ausstellerclub (TCS) befreit worden sind. Zur Freistellung der Kaution muss das Carnet mit der vom Schweizer Zoll bei der Rückreise abgestempelten Standortbescheinigung (letzte Seite im Carnet) dem TCS zurückgesendet werden.
Eine Verzinsung der Sicherheitsleistung durch den TCS findet nicht statt. Die Solidarbürgschaft wird von uns direkt an die Bank zurückgesandt

Empfehlungen

Wir empfehlen, Auskünfte über die aktuellen Einreisebestimmungen beim Eidgenössisches Departement für auswärtige Angelegenheiten (www.eda.admin.ch), den Botschaften oder Konsulaten einzuholen. Der TCS ist ständig bemüht, aktuelle Informationen zu liefern; für Vollständigkeit und Richtigkeit aller Angaben kann jedoch keine Gewähr geleistet werden.

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