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Flug annulliert

Was tun bei Annullierung, Nichtbeförderung oder Verspätung?

Wenn ein Flug verspätet ist, annulliert wird oder Reisende nicht an Bord gehen können, weiss man als Passagier oft nicht genau, welche Rechte man hat und welche Schritte zu unternehmen sind.

Hier sind die Grundzüge, die Sie in Bezug auf Entschädigungen und Erstattungen gemäss der EU-Verordnung kennen sollten.

Fluggastrechte: EU-Verordnung

Die europäische Verordnung 261/2004 legt die Rechte von Fluggästen unabhängig von der Fluggesellschaft für Flüge aus einem Land der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens oder Islands fest.

Die Verordnung gilt auch für Passagiere einer europäischen, schweizerischen, norwegischen oder isländischen Fluggesellschaft, die in ein Land der Europäischen Union, der Schweiz, Norwegens oder Islands fliegen, unabhängig vom Abflugland.

Annullierung des Fluges

Wenn ein Flug annulliert wurde, muss die Fluggesellschaft:

  • Den Flug erstatten oder ersetzen
  • Je nach Wartezeit Mahlzeiten und Getränke sowie eine Unterkunft anbieten.
  • Eine Kommunikationsmöglichkeit anbieten

Fluggäste haben auch Anspruch auf eine Entschädigung, wenn der Fluggast weniger als 14 Tage vor der geplanten Abflugzeit über die Annullierung informiert wird und bestimmte Kriterien erfüllt sind:

  • Die Entschädigung wird auf der Grundlage der Entfernung und der Verspätungszeit berechnet.
  • Es gibt keine Entschädigung, wenn die Annullierung auf aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist.

Nichtbeförderung

Fluggäste können mit der unangenehmen Erfahrung konfrontiert werden, dass ihnen die Beförderung verweigert wird. Häufig sind Überbuchungen die Ursache für solche Situationen.

Bei einer Überbuchung müssen die Fluggesellschaften zunächst versuchen, unter den Fluggästen Freiwillige zu finden, die ihre Plätze gegen eine neue Abmachung und zu neu vereinbarten Bedingungen aufgeben. Sie können sich auch dafür entscheiden, sich ihre Tickets erstatten oder einen Ersatzflug anbieten zu lassen.

Wenn keine Einigung mit der Fluggesellschaft erzielt werden konnte und die Fluggesellschaft dem Fluggast die Beförderung verweigern muss, kann der Fluggast eine Entschädigung verlangen, deren Höhe sich nach der Entfernung des Fluges richtet. Er hat auch das Recht, zwischen der Erstattung seines Tickets und einem Ersatzflug zu wählen. Je nach Wartezeit müssen Getränke, Mahlzeiten oder eine Unterkunft angeboten werden.

Grosse Verspätungen

Je nach der zurückgelegter Entfernung muss die Fluggesellschaft bei einer Verspätung von 2, 3 oder 4 Stunden Begleitmassnahmen anbieten. Ausserdem muss sie je nach Wartezeit Getränke und Essen anbieten.

Bei einer Verspätung von mehr als 3 Stunden, die auf nicht aussergewöhnliche Umstände zurückzuführen ist, kann eine Entschädigung eingefordert werden.

Verfahren

  • Sammeln Sie alle Beweise, falls Ihr Flug annulliert wird oder Sie am Einsteigen gehindert werden. Dazu empfiehlt es sich, einen Vertreter des Flug- oder Bodenpersonals aufzusuchen und sich von der Fluggesellschaft die Verspätungszeit durch ein Dokument bestätigen zu lassen, auf dem möglichst der Name des Passagiers vermerkt ist.
  • Kontaktieren Sie die Fluggesellschaft nachdem der Flug annulliert oder das Einsteigen verhindert wurden oder die Verspätung eingetreten ist. Die Kontaktaufnahme hängt von der jeweiligen Fluggesellschaft ab. Ein erster Kontakt kann über ein Beschwerdeformular oder eine E-Mail hergestellt werden.
  • Wenn Sie innerhalb von 6 Wochen keine Antwort von der Fluggesellschaft erhalten, reichen Sie eine Anzeige beim Bundesamt für Zivilluftfahrt (BAZL) ein.

*Diese allgemeinen Informationen werden ohne Gewähr und ohne Verpflichtung bereitgestellt. Für rechtliche Bestimmungen verweisen Sie auf die externen Links, die auf dieser Seite aufgeführt sind.

 
 


 
 

Lex4you

Erfahren Sie mehr über Fluggastrechte in der Schweiz und in Europa.

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