Muss ein Occasionswagen beim Halterwechsel vorgeführt sein?
Personenwagen
und Motorräder werden in den ersten 10 Jahren nach der 1. Inverkehrsetzung ohne neuerliche Prüfung auf einen neuen Halter
zugelassen (immatrikuliert).
Bei Fahrzeugen, die älter sind als 10 Jahre (Datum der 1. Inverkehrsetzung) verfahren die Kantone
unterschiedlich. In einigen Kantonen werden die Fahrzeuge geprüft, wenn
die letzte amtliche Prüfung mehr als 1 Jahr zurückliegt. In anderen
Kantonen werden Fahrzeuge erst geprüft, wenn die amtliche Prüfung mehr
als 2 Jahre zurück liegt.
Letzteres bedeutet, dass auch mehr als
10 Jahre alte Fahrzeuge beim Halterwechsel nicht mehr, zusätzlich zu den
für die Fahrzeugart vorgeschriebenen Nachprüfintervalle, amtlich
geprüft werden müssen. Auf Wunsch des Halters kann nach wie vor jedes
Fahrzeug auch ausserhalb der in VTS Art. 33 aufgeführten
Prüfungsintervalle nachgeprüft werden.
Der TCS empfiehlt deshalb, nur «frisch geprüfte» oder zumindest innerhalb der letzten 8 Monate vorgeführte Occasionwagen zu kaufen.