Der Bundesrat hat die revidierten Verkehrsregeln- und Signalisationsverordnungen verabschiedet. Diese Änderungen betreffen verschiedene Bereiche im rollenden, im ruhenden und im Langsamverkehr. Die wichtigsten Änderungen im Überblick:
Reissverschlussprinzip:
Neu ab 2021 gilt das Reissverschlussprinzip, wenn auf der Autobahn eine Spur abgebaut werden muss. Automobilisten müssen die Fahrzeuge am Ende der abbauenden Spur einschwenken lassen, damit ein frühzeitiges Spurwechseln und somit Rückstau verhindert wird.
Neu wird das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Rettungsgasse bilden:
Künftig gilt die Pflicht eine Rettungsgasse zu bilden. Dabei darf der Pannenstreifen nicht belegt werden, da dieser weiterhin für Notfälle und Pannen freigehalten werden muss.
Das Nichtbeachten dieser Änderungen wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Rechtsvorbeifahren:
Rechtsvorbeifahren im Kolonnenverkehr auf der Autobahn ist ab 2021 auch bei dreispurigen Autobahnen erlaubt, Rechtsüberholen und Wiedereinschwenken bleibt verboten.
Rechtsüberholen wird mit einer Ordnungsbusse geahndet.
Radfahrern ist es ab 2021 gestattet, bei entsprechender Kennzeichnung, an Ampeln bei Rot rechts abzubiegen. Ausserdem dürfen Kinder bis 12 Jahre mit dem Fahrrad auf dem Trottoir fahren. Dies jedoch nur, wenn kein Radweg vorhanden ist oder bei fehlendem Radstreifen.
Fussgänger haben in jedem Fall Vortritt.
Parkplätze für Elektrofahrzeuge dürfen ab nächstem Jahr grün eingefärbt werden, damit soll die Suche für Parkplätze mit Ladestationen erleichtert werden. Ebenfalls neu eingeführt wird ein entsprechendes Symbol, welche die Abstellflächen kennzeichnet. Neu dürfen gebührenpflichtige Parkfelder auch auf Motorräder und schnelle E-Bikes ausgedehnt werden.
• Das Verbot an Autobahnraststätten Alkohol auszuschenken und zu verkaufen wird aufgehoben.
• Veteranenfahrzeuge von über 3,5 Tonnen Gesamtgewicht werden künftig vom Sonntagsfahrverbot ausgenommen.
• Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Motorfahrzeugen mit Anhängern bis 3,5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht,
sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
• In Tempo-30-Zonen soll man neu ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichen können. Es wird künftig möglich sein, in
diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrassen einzurichten.
• Bei Fussgängerstreifen kann neu eine Markierung auf dem Boden auf ein Tram hinweisen. Ein durchgeführter Versuch hat gezeigt, dass
diese Massnahme einen positiven Effekt auf die Verkehrssicherheit hat.