Die Strassenverkehrsabgaben werden ab 1. Januar 2026 neu berechnet. Dabei ändert sich einiges. Im Zentrum steht ein Systemwechsel: Die Steuer wird technologieneutral. Auch Elektrofahrzeuge werden künftig besteuert. Weiter wird die Strassenverkehrsabgabe nicht mehr nur nach Gewicht des Fahrzeugs berechnet, sondern auch nach dessen Leistung. Die wichtigsten Fragen und Antworten sind unten zusammengefasst.
Personenwagen und Motorräder werden heute nach dem Gesamtgewicht besteuert. Ab dem 1.1.2026 ändert sich dies: Neu werden die jährlichen Abgaben aufgrund des Gesamtgewichts und der Motorleistung berechnet. Das neue System wird technologieneutral sein. Das bedeutet, dass auch Elektrofahrzeuge gleich besteuert werden. Die Energieeffizienz der Fahrzeuge wird mit einem Bonus-Malus-System berücksichtigt: Halterinnen und Halter von energieeffizienten Fahrzeugen profitieren vom Bonus, während weniger energieeffiziente Fahrzeuge stärker belastet werden. Der Malus finanziert den Bonus.
Ab Mitte 2025 steht auf sg.ch ein Steuerrechner zur Verfügung. Wer das Gesamtgewicht (Fahrzeugausweis Ziffer 33), die Leistung (Ziffer 76) und die Effizienzkategorie oder die Stammnummer (Ziffer 18) seines Fahrzeugs kennt, kann diese Angaben eingeben und so die Abgabe ab 2026 berechnen. Die Abgabe beträgt neu 182 Franken pro 1'000 Kilogramm und 1.27 Franken pro Kilowatt Leistung.
Personenwagen, die der besten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie A): 50 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren.
Personenwagen, die der zweitbesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie B): 25 Prozent Bonus im Jahr der ersten Inverkehrssetzung und den drei darauffolgenden Jahren
Personenwagen, die der schlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie G) und solche, die über keine Energieetikette verfügen: 25 Prozent Malus.
Personenwagen, die der zweitschlechtesten Energieeffizienz-Kategorie angehören (Kategorie F): 12,5 Prozent Malus.
Für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
Ziffer 18 Stammnummer
Ziffer 33 Gesamtgewicht
Ziffer 36 1. Inverkehrsetzung
Ziffer 76 Leistung
Für die Zugehörigkeit eines Personenwagens zu einer Energieeffizienz-Kategorie ist der Zeitpunkt der ersten Inverkehrsetzung massgebend.
Personenwagen, die erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt wurden, werden in die Kategorie G eingeteilt.
Für bereits angeschaffte Elektrofahrzeuge gibt es keine Bestandesgarantie bzw. Übergangsfrist. Die Fahrzeuge werden ab 1. Januar 2026 aufgrund der neuen gesetzlichen Bestimmungen besteuert.
Wenn das Fahrzeug der Energieeffizienz-Kategorie A oder B angehört, wird ein Bonus von 50 Prozent bzw. 25 Prozent gewährt.
Beispiel: Anschaffung Elektrofahrzeug am 22. Februar 2024
Das Fahrzeug ist in den Jahren 2024 und 2025 steuerbefreit. Ab 2026 erfolgt die Besteuerung aufgrund des Gesamtgewichts und der Leistung sowie des Einbezugs der Energieeffizienz-Etikette (Bonus für erstes Inverkehrsetzungsjahr und drei Folgejahre oder Malus für die gesamte Betriebsdauer).
Es gilt die gleiche Regelung wie bisher. Für Fahrzeuge mit Wechselschildern ist die Steuer für das Fahrzeug mit dem höchsten Steueransatz zu entrichten.
Die aktuellen Veteranenfahrzeuge wurden erstmals vor dem 1. Oktober 2002 in Verkehr gesetzt und werden in die Energieeffizienz-Kategorie G eingeteilt. Das heisst, dass zusätzlich zur Grundsteuer aufgrund von Gewicht und Leistung des Fahrzeugs ein Malus von 25 Prozent verrechnet wird.
Diese Frage kann aufgrund der grossen Vielfalt an Fahrzeugen im Kanton nicht pauschal beantwortet werden. Der Steuerrechner liefert ab Sommer 2025 die individuell zutreffenden Antworten.
Von der Neuerung sind nur die Personenwagen und Motorräder betroffen.
Die übrigen Fahrzeuge werden wie bis anhin grundbesteuert. Für Fahrzeuge, die selbst keinen CO2 direkt ausstossen, wird ein Bonus von 25 Prozent gewährt (1. Inverkehrsetzungsjahr sowie drei Folgejahre).
Elektrofahrräder über 25 km/h und Mofas müssen wie bis anhin immatrikuliert werden (gelbes Nummernschild) und werden weiterhin mit einer jährlichen Pauschale von 20 Franken besteuert (Haftpflichtversicherung nicht inbegriffen).
Die Leistung in kW ist unter der Ziffer 76 im Fahrzeugausweis zu finden. Falls Sie die kW-Leistung in Pferdestärke (PS) umrechnen möchten, müssen Sie die kW lediglich mit 1.36 multiplizieren. 100 kW = 136 PS oder 100 PS = 73 kW.
Prognosen gehen von einem stark wachsenden Anteil an E-Mobilität im motorisierten Individualverkehr aus. Im heutigen Abgabesystem würde diese Entwicklung dazu führen, dass die Einnahmen aus der Strassenverkehrsabgabe schon in wenigen Jahren rückläufig wären. Dies wiederum würde wichtige Investitionen in den Erhalt, die Sanierung und den Ausbau des kantonalen Strassennetzes langfristig verunmöglichen. Deshalb wurde eine technologieneutrale Lösung gewählt.
Um nicht nur potenziell strassenschädigenden Effekten (Gewicht), sondern auch potenziellen Personenschäden Rechnung zu tragen, werden die Gebühren neu nach Gesamtgewicht und Leistung berechnet. Mit dem Bonus/Malus-System werden zudem ökologische Überlegungen berücksichtigt.
Die Regierung des Kantons St.Gallen hat dem Kantonsrat vor der Herbstsession 2024 eine entsprechende Vorlage unterbreitet. Der Kantonsrat hat diesen IX. Nachtrag zum Gesetz über die Strassenverkehrsabgaben in der Wintersession 2024 in zweiter Lesung beraten und anschliessend mit 99 Ja zu 18 Nein gutgeheissen. Die Referendumsfrist ist am 27. Januar 2025 abgelaufen.
Die Verordnung über die Strassenverkehrsabgaben hat die Regierung am 4. März 2025 erlassen.
Sämtliche Einnahmen aus der Strassenverkehrsabgabe werden in das kantonale Strassennetz reinvestiert. Sei es für Unterhalt, Signalisationen, Sanierungs- oder Ausbauvorhaben. Die Einnahmen aus der Strassenverkehrsabgabe finanzieren das Strassennetz des Kantons zu einem grossen Teil (ca. 80 Prozent).
Ganz unterschiedlich. Grundsätzlich können fünf Hauptsteuerungselemente unterschieden werden: Gewicht, Hubraum, Leistung, CO2-Emmissionen und Energieeffizienz-Kategorie. Diese werden in einigen Kantonen als alleinige Besteuerungsgrundlage herbeigezogen (der Kanton Aargau besteuert nur nach Hubraum, der Kanton Genf nur nach Leistung), in anderen Kantonen wird eine Kombination dieser Grössen als Grundlage genutzt (so wie ab 2026 auch im Kanton St.Gallen).