Ab dem 1.1.21 gilt es die revidierten Verkehrsregeln zu beachten.
04. Januar 2021
Massnahmen für den ruhenden Verkehr
- Neu wird das Symbol "Ladestation" für den ruhenden Verkehr geschaffen. Damit können Abstellflächen bezeichnet werden, die über eine Ladestation für Elektrofahrzeuge verfügen.
- Der Geltungsbereich des Signals "Parkieren gegen Gebühr" wird auf alle Fahrzeuge ausgedehnt. Somit können gebührenpflichtige Parkfelder auch für Motorräder, Mofas und schnelle E-Bikes eingeführt werden.
Massnahmen zugunsten des Langsamverkehrs
- Velofahrern wird neu gestattet, an Ampeln bei rot rechts abzubiegen, sofern dies entsprechend signalisiert ist.
- Kinder bis 12 Jahre dürfen künftig mit dem Velo das Trottoir benützen - allerdings nur, wenn kein Radweg oder Radstreifen vorhanden ist.
Massnahmen im rollenden Verkehr
- Wird auf einer Autobahn eine Spur abgebaut, gilt das Reissverschlussprinzip. Die Automobilisten müssen die Fahrzeuge von der abgebauten Spur einschwenken lassen. Damit soll verhindert werden, dass bei Spurabbauten zu früh auf die verbleibende Spur gewechselt wird. Bisher wurde das Reissverschlussprinzip lediglich empfohlen. Neu wird das Nichtbeachten des Reissverschlussprinzips mit einer Ordnungsbusse.
- Rettungsgasse bilden: Bei einem Stau müssen die Automobilisten zwischen der linken und der rechten Spur - bei dreispurigen Strassen zwischen der linken und den beiden rechten Spuren - genügend Platz für Rettungsfahrzeuge freilassen ohne den Pannenstreifen zu belegen. Künftig wird das Nichtbeachten der Rettungsgasse mit einer Ordnungsbusse geahndet.
- Während das Rechtsvorbeifahren an Fahrzeugen auf Autobahnen bisher nur im parallelen Kolonnenverkehr erlaubt war, wird dies künftig auch zulässig sein, wenn sich nur auf dem linken oder bei dreispurigen Autobahnen mittleren Fahrstreifen eine Kolonne gebildet hat. Damit kann der Verkehr länger auf beiden Spuren fliessen. Rechtsüberholen und Wiedereinschwenken bleibt jedoch verboten.
Zudem gelten weitere Änderungen per 1. Januar 2021- Veteranenfahrzeuge von über 3.5 Tonnen Gesamtgewicht dürfen künftig auch sonntags fahren.
- Die zulässige Höchstgeschwindigkeit von leichten Wohnanhängern bis 3.5 Tonnen wird von 80 km/h auf 100 km/h erhöht, sofern Anhänger und Zugfahrzeug für diese Geschwindigkeit zugelassen sind.
- In Tempo-30-Zonen soll man neu ausnahmsweise vom Grundsatz des Rechtsvortritts abweichen können. Es wird künftig möglich sein, in diesen Zonen vortrittsberechtigte Fahrradstrasse einzurichten.
- Bei Fussgängerstreifen kann neu eine Markierung auf dem Boden auf ein Tram hinweisen.