Am Rückspiegel baumelnde Gegenstände, falsch montierte Navigationsgeräte oder ganze Sammlungen von Autobahnvignetten könnten folglich gebüsst werden.
In der Verordnung über die technischen Anforderungen an Strassenfahrzeuge (VTS 741.41, Art. 71a Abs. 1) steht Folgendes: Der Lenker muss, bei einer Augenhöhe von 0.75 m über der Sitzfläche, ausserhalb eines Halbkreises von 12 m Radius die Fahrbahn frei überblicken können. Werden diese Bedingungen nicht erfüllt, verfügt die Zulassungsbehörde über Auflagen wie zusätzliche Spiegel, einen Mitfahrer oder ein Begleitfahrzeug.
Ferner steht geschrieben (Absatz 4 von Art. 71a VTS), dass Scheiben, die für die Sicht des Lenkers relevant sind, eine klare, nicht verzerrte Durchsicht erlauben, witterungsbeständig sind und auch nach längerem Gebrauch mindestens 70% Licht durchlassen.