Versicherung
Ein solcher Diebstahl aus dem Auto kann sowohl durch die Kasko- («Mitgeführte Effekten») als auch Hausratversicherung («Einfacher Diebstahl auswärts») gedeckt sein. Da die Kaskoversicherung ohne Zeitwertzusatzdeckung lediglich den Zeitwert deckt, die Hausratversicherung demgegenüber den Neu- bzw. Wiederbeschaffungswert, ist es für den Versicherten in der Regel bereits deshalb vorteilhafter, den Schadenfall über Letztere abzuwickeln.
Grobfahrlässigkeit
Hat der Versicherungsnehmer das Ereignis aber grobfahrlässig herbeigeführt, so ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnis zu kürzen (Art. 14 Abs.2 VVG).
Grobfahrlässig handelt, «wer eine elementare Vorsichtspflicht verletzt, deren Beachtung sich jedem verständigen Menschen in gleicher Lage und unter gleichen konkreten Umständen aufdrängt». Vereinfacht ausgedrückt entspricht Grobfahrlässigkeit einer Einschätzung wie: «Das darf einfach nicht passieren.» Dabei handelt es sich also um eine echte Ermessensfrage.
Leistungskürzungen
Während ein Verhalten wie das Nichtabschliessen des Fahrzeugs oder das Steckenlassen des Zündschlüssels offenkundig die Voraussetzung der Grobfahrlässigkeit erfüllen dürfte, haben bereits verschiedene Schweizer Gerichte diese auch beim sichtbaren Liegenlassen von Gegenständen in einem auf der Strasse oder einem Dritten zugänglichen Parkhaus abgestellten Auto bejaht und dabei Leistungskürzungen von zwanzig Prozent bis zu einem Drittel ausgesprochen.