Klagen können Sie immer. Wohnen Sie jedoch in einer Fasnachtshochburg und halten die Fasnächtler die örtliche Polizeigesetzgebung ein, stehen Ihre Erfolgschancen schlecht.
Sowohl als Eigentümerin wie auch als Mieter müssen Sie während der Fasnachtszeit Fasnachtslärm in der Regel akzeptieren.
Als Eigentümerin einer Liegenschaft sind Sie vor ungerechtfertigten und übermässigen Einwirkungen auf Ihr Eigentum geschützt. Zu diesen ungerechtfertigten Einwirkungen kann auch nach Ortsgebrauch übermässiger und nicht gerechtfertigter Lärm gehören.
Ob der Lärm im konkreten Fall übermässig ist, entscheidet das Gericht nach dem Massstab des Empfindens eines Durchschnittsmenschen. Dabei ist gemäss Bundesgericht stets zu beachten, dass diese Bestimmung «in erster Linie der Herstellung eines nachbarlichen Interessensausgleichs dienen soll».
Den Ortsgebrauch bestimmen namentlich die kantonalen und kommunalen öffentlich-rechtlichen Vorschriften.
So kann etwa die Polizei festlegen, an welchen Tagen die Fasnächtler die normalerweise geltenden Ruhezeiten nicht einhalten müssen. An diesen Tagen müssen Sie den Fasnachtslärm akzeptieren. Dies jedenfalls, sofern die Veranstalterin die bundesrechtlichen Vorgaben zum Schutz der Menschen vor Gefährdungen durch Schall einhält (vgl. Gesundheit).
Sind Sie nicht Eigentümerin sondern Mieter, können Sie zwar wegen des verunmöglichten Schlafes bei Ihrer Vermieterin eine Mietzinsreduktion verlangen. Auch Sie hätten aber damit vor der Schlichtungsstelle oder dem Gericht kaum Erfolg.
Denn Sie haben zwar Anspruch auf eine gebrauchstaugliche Wohnung und so auch das Recht, in Ihrer Wohnung schlafen können. Nun aber muss auch hier die Störung dieser Gebrauchstauglichkeit in Häufigkeit, Dauer und Intensität über das hinausgehen, was Sie als Mieter dulden müssen.
Das närrische Treiben kann zwar durchaus intensiv laut sein, aber Sie müssen nur einmal im Jahr damit leben. Wenn die Fasnacht an Ihrem Wohnort Tradition hat, haben Sie den Fasnachtslärm zudem mit der Unterzeichnung des Mietvertrages akzeptiert. Jedenfalls insoweit, als dass die Fasnächtler sich an die kantonal oder kommunal festgelegten Fasnachtstage sowie an die Schallschutzgesetzgebung halten (vgl. Gesundheit).