Sowohl die Schweiz als auch das Vereinigte Königreich sind Vertragsstaaten des «Übereinkommen zur Vereinheitlichung bestimmter Vorschriften über die Beförderung im internationalen Luftverkehr» (Montrealer Übereinkommen). Damit handelt es sich um eine internationale Beförderung im Sinne dieses Übereinkommens, bei welcher der Luftfrachtführer den Schaden zu ersetzen hat, der durch Verspätung bei der Luftbeförderung von Reisenden, Reisegepäck oder Gütern entsteht (Art. 19).
Die Ersatzpflicht besteht für solche Ersatzanschaffungen, die notwendig und angemessen sind, was bei mehrtägigen Gepäckverzögerungen in der Regel z.B. für die Kosten der ersatzweisen Anschaffung einer vollständigen Grundgarderobe (Über- und Unterkleidung) oder von Toilettenartikeln bejaht wird.
Allerdings haftet der Luftfrachtführer, sofern der Reisende bei der Übergabe des Reisegepäcks nicht das «Interesse an der Ablieferung am Bestimmungsort» betragsmässig angegeben und den verlangten Zuschlag entrichtet hat, vorbehältlich besonderer Umstände nur bis zu 1'131 «Sonderziehungsrechten» (Art. 22), was nach der vom Internationalen Währungsfonds angewandten Bewertungsmethode einem Betrag von ca. 1'500 Franken entspricht.
Ob 50% Ersatz genug sind, hängt also von den konkreten Umständen ab. Haben Sie bei der Übergabe einen höheren Wert gemeldet und einen entsprechenden Zuschlag dafür entrichtet oder beträgt der Wert unter ca. 3'000 Franken, so ist 50% nicht genug. Gleiches kann gelten, wenn sie den Koffer mit einer anderen Person teilen; diesfalls ist der Betrag von ca. 1'500 Franken gemäss einem jüngeren Urteil des Europäischen Gerichtshofs nämlich für jede einzelne Person geschuldet.
Wenn Sie den von der Airline offerierten Betrag allerdings nicht akzeptieren möchten, so haben Sie den Inhalt des verloren gegangenen Reisegepäcks – vorbehältlich einer Zuschlags-bezahlung für einen ganz bestimmten Wert – im Einzelnen nachzuweisen, was Ihnen mindestens ohne Quittungen von getätigten Einkäufen schwer fallen dürfte.