Wer wegen Alkoholeinflusses nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt nicht nur im Strassenverkehr, sondern auch im Schiffsverkehr als fahrunfähig. Wer fahrunfähig ist, darf kein Schiff führen.
Aktuell setzt die Binnenschifffahrtsverordnung die entsprechende Grenze bei 0.50 Gewichtspromille an, ohne nach Art oder Grösse des Bootes zu unterscheiden.
Ab Anfang 2020 gelten namentlich für Personen, die ein kleines, nicht motorisiertes Gummiboot fahren, gelockerte Vorschriften. Die Fahrunfähigkeit gilt bei ihnen ab einer Grenze von 0.50 Promille nicht mehr automatisch als erwiesen.
Gleichwohl muss auch, wer ein Gummiboot fährt, fahrtüchtig sein. Die Polizei kann deswegen diese Personen ebenfalls nach wie vor einer Atemalkoholprobe unterziehen.
Auch in Zukunft gilt – und dies unabhängig davon, ob Sie mit einer Yacht oder einem Gummiboot unterwegs sind – dass Sie zur Aufklärung des Unfallherganges beitragen müssen, sofern Sie an einem Bootsunfall beteiligt waren.
Namentlich wenn durch den Unfall Menschen verletzt oder gar getötet wurden, ist zudem unverzüglich die Polizei zu benachrichtigen.
Diese wird bei Ihnen allenfalls eine Alkoholmessung durchführen. Zeigt die Messung, dass Sie (zu viel) Alkohol getrunken haben, dürfte sich das in einem allfälligen späteren Gerichtsverfahren oder bei der Berechnung von Versicherungsleistungen negativ auf Sie auswirken.