Sicherheitslinien
Auf Strassen mit Sicherheitslinien ist immer rechts dieser Linie zu fahren (Art. 34 Abs. 2 SVG). Diese dürfen von Fahrzeugen weder überfahren noch überquert werden (Art. 73 Abs. 6 SSV). Somit ist ein Spurwechsel grundsätzlich auch dann unzulässig, wenn niemand gefährdet wird.
Zwingende Gründe
Sicherheitslinien dürfen nur dann überfahren werden, wenn zwingende Gründe vorliegen. Ein solcher Zwang besteht allerdings nur, wenn der Führer zwischen der Sicherheitslinie und dem rechten Fahrbahnrand auf ein Hindernis stösst und ihm nicht zugemutet werden kann zu warten, bis die Fahrbahn wieder frei ist, etwa bei einem verlassenen Fahrzeug.
Erkennbarkeit
Die Missachtung einer Sicherheitslinie ist jedoch in allen Fällen nur strafbar, wenn sie vom Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne weiteres als solche erkannt werden kann. Das ist beispielsweise dann nicht der Fall, wenn die Markierung infolge Abnützung oder aus anderen Gründen wie Schnee oder unter Umständen eben auch Nässe kaum mehr sichtbar ist.
Spiegelung
Allerdings dürfte eine Spiegelung auf der nassen Strasse - jedenfalls dann, wenn nicht gleichzeitig auch die Markierung stark abgefahren ist - wohl nur in den wenigsten Fällen die Erkennbarkeit einer Sicherheitslinie ausschliessen. Ausserdem ist die Geschwindigkeit gemäss Art. 32 Abs. 1 SVG stets den Umständen anzupassen, namentlich den Strassen- und Sichtverhältnissen. Ihr Einwand würde daher wohl mit einiger Wahrscheinlichkeit verworfen werden.