Übelkeit am Steuer ist kein Grund, um aufs Gas zu drücken, findet das Bundesgericht. Welche Fälle rechtfertigen eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Notfall?
Wer es schon erlebt hat, kann ein Lied davon singen. Man ist gemütlich mit dem Auto unterwegs, doch plötzlich befällt einem ein Unwohlsein mit Übelkeit oder – noch schlimmer – es melden sich akute Magenkrämpfe. Ein Ausstellplatz ist nicht vorhanden und an ein rechtzeitiges Erreichen einer öffentlichen Toilette ist nicht zu denken. Bei Übelkeit am Steuer gilt es als Lenker in solchen Situationen die Nerven nicht zu verlieren, die Situation zu analysieren, vernünftig zu handeln und beispielsweise den Pannenstreifen nutzen um anzuhalten.
Keinesfalls sollte man andere Verkehrsteilnehmer gefährden, wie dies ein Luzerner Autolenker im Tessin getan hat, der plötzlich schwere Magenkrämpfe hatte und an Übelkeit, Brechreiz und Durchfall litt. Um sich möglichst schnell an einem geeigneten Ort – bei einem abseits der Kantonsstrasse gelegenen, ihm bekannten Transformatorenhäuschen – Erleichterung verschaffen zu können, drückte der Lenker aufs Gaspedal und überholte mit Tempo 124 (nach Abzug der Sicherheitsmarge) mehrere Motorfahrzeuge. Erlaubt wären dort 80 km/h gewesen.
Die Tessiner Justiz – vom Bundesgericht bestätigt – verurteilte den Lenker wegen grober Verletzung von Verkehrsregeln zu einer bedingten Geldstrafe von 60 Tagen zu je CHF 420.- (CHF 25'200.-) sowie zu einer Busse von CHF 2'000.-.
Wie bei solchen Tempoexzessen üblich, wurde auch der Wohnsitzkanton des Lenkers aktiv. Das Strassenverkehrsamt Luzern nahm dem – mehrfach rückfälligen – Lenker den Führerausweis wegen erheblicher Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer auf unbestimmte Zeit, mindestens aber für zwei Jahre, weg. Auch dieser Entscheid wurde in Lausanne bestätigt. (1C_341/2017 vom 2.10.2017).
Richtigerweise hätte der Lenker sein Auto sofort anhalten müssen, um sich von seinem Unwohlsein zu befreien. Ein Grünstreifen am rechten Fahrbahnrand oder ein offener Platz mit Holzstapeln links der Strasse wären vorhanden gewesen. Das schwer verkehrsgefährdende Verhalten des Lenkers ist laut Bundesgericht nicht entschuldbar, auch wenn er sich selber in einem Notstand wähnte. Auf Autobahnen lässt sich der Pannenstreifen nutzen um anzuhalten.
Eine Geschwindigkeitsüberschreitung im Notfall ist nur ganz ausnahmsweise zulässig – wenn es um den Schutz von hochwertigen Rechtsgütern wie Leib, Leben und Gesundheit von Menschen geht. Ein Tierarzt, der rast, um einer Kuh mit Euterentzündung zu helfen, kann sich nicht auf eine Notstandssituation berufen - und wird gleich beurteilt wie die Übelkeit am Steuer. Umgekehrt musste ein Lenker keine Rechtsfolgen gewärtigen, der notfallmässig einen schwer erkrankten Nachbarn ins Universitätsspital brachte und dabei zu schnell gefahren war.