Jeder Besitzer oder Mieter «darf sich verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren». Unter den Begriff der «verbotenen Eigenmacht» fällt auch das Parkieren eines Autos auf einem nicht öffentlichen Parkplatz ohne Einwilligung. Der Besitzer, der zur Selbsthilfe greift, hat aber darauf zu achten, dass er lediglich die den konkreten Umständen angepasste Gewalt anwendet; diese muss somit verhältnismässig sein. Andernfalls handelt es sich um ungerechtfertigte Selbsthilfe.
Eine Möglichkeit ist, das Auto abschleppen zu lassen. Allerdings bleiben Sie in diesem Fall mindestens dann auf den Abschlepp- und Aufbewahrungskosten sitzen, wenn Sie diese anschliessend nicht in einem eher aufwendigen Zivilverfahren vom Parksünder eintreiben wollen.
Sinnvoller dürfte es sein, wenn Sie für die Zukunft vorsorgen. Hier steht Ihnen nebst Absperrvorrichtungen wie Ketten oder Pfosten die Möglichkeit offen, ein gerichtliches Parkverbot errichten zu lassen, indem Sie ein schriftliches Gesuch mitsamt einem Grundbuchauszug beim Gericht vor Ort einreichen und darin die bestehende oder drohende Störung beschreiben/dokumentieren. Dieses Verbot wird im Amtsblatt publiziert und ist gut sichtbar auf dem Grundstück, normalerweise mit einer Verbotstafel, anzubringen. Nach Ablauf einer Einsprachefrist von 30 Tagen wird es wirksam, worauf ein Verstoss auf Stellung eines Strafantrags hin mit einer Busse geahndet wird. Hierfür sollten Sie den Verstoss mit aussagekräftigen Beweismitteln belegen, wie insbesondere
(datierten) Fotos des Autos, denen nicht nur das Nummernschild, sondern auch die Umgebung mitsamt Verbotstafel zu entnehmen sind.