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AEB - Allgemeine Einkaufsbedingungen für TCS-Lieferungen

Die Lieferung von Produkten und Dienstleistungen unterliegt den Allgemeinen Einkaufsbedingungen des TCS.

Allgemeine Bestimmungen
1. GELTUNGSBEREICH
  • 1.1. Diese Allgemeinen Einkaufsbedingungen (die «AEB») regeln die Bedingungen für die Lieferung
  • von Gütern und die Erbringung von Dienstleistungen («Lieferungen») an bzw. für den TCS und seine
    Tochtergesellschaften («TCS»).
    1.2. Der Lieferant akzeptiert diese AEB und verzichtet auf die Geltendmachung seiner eigenen
    Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
    1.3. Der TCS und der Lieferant können von diesen AEB abweichen und/oder diese ergänzen. Solche
    Vereinbarungen müssen in schriftlicher Form von ordnungsgemäss bevollmächtigen Vertretern der
    Parteien (mindestens per E-Mail) getroffen werden.
2. ANGEBOT DES LIEFERANTEN
  • 2.1. Die Erstellung des Angebots, welches der Lieferant dem TCS unterbreitet (das «Angebot»), die
    diesbezüglichen Präsentationen und Demonstrationen, einschliesslich der dafür notwendigen
    Materialien und Datenträger (insbesondere Prototypen, 3D-Darstellungen, Muster etc.) sind gratis,
    sofern in der Angebotseinholung nichts anderes angegeben wurde.
  • 2.2 Der Lieferant bleibt bis zum Ablauf der seitens des TCS vorgegebenen Frist an sein Angebot
    gebunden. Hat der TCS keine Frist festgelegt, bleibt das Angebot für eine Dauer von drei (3) Monaten
    verbindlich.
  • 2.3 Mit der Angebotsabgabe akzeptiert der Lieferant die vom TCS im Vorfeld festgelegten
    Anforderungen. Der TCS ist nicht verpflichtet Angebote zu berücksichtigen, die nicht seinen
    Anforderungen entsprechen oder diesbezügliche Vorbehalte enthalten.
  • 2.4 Der Lieferant muss sämtliche Nebenkosten, wie beispielsweise Kosten für Anwenderschulungen,
    Transport- und Montagekosten, Reise- und Verpflegungskosten etc. sowie allfällige Wartungskosten
    in sein Angebot aufnehmen.
3. VERTRAGSABSCHLUSS
  • 3.1. Sämtliche Käufe erfolgen über eine schriftliche Bestellung (mindestens per E-Mail), die der TCS
    an den Lieferanten sendet (die «Bestellung»). Die Bestellung setzt sich zusammen aus dem
    Kaufauftrag und allfälligen Dokumenten, in denen die Merkmale der Lieferungen sowie weitere
    diesbezügliche Vertragsbedingungen umschrieben sind. Für die Gültigkeit der Bestellung bedarf es
    der Unterschrift zweier ordnungsgemäss bevollmächtigter Vertreter des TCS (gemäss
    Handelsregister und/oder Vollmachten).
  • 3.2. Der Lieferant muss die Bestellung innerhalb von fünf (5) Werktagen nach Erhalt bestätigen (die
    «Bestellbestätigung»). Mit der Bestellbestätigung verpflichtet sich der Lieferant zur Ausführung der
    Bestellung gemäss den darin angegebenen Spezifikationen, wobei er sämtliche Umstände und/oder
    Faktoren, welche die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags gefährden könnten, anzeigen muss.
    Sofern die Bestellung keine Unterzeichnung eines gesonderten Vertrags vorsieht, kommt der Vertrag
    zwischen den Parteien mit dem Eingang der Bestätigung beim TCS bedingungslos, unverändert und
    vorbehaltlos zustande (der «Vertrag»). Falls die Bestätigung (i) von der Bestellung abweicht (z. B. von
    der in der Bestellung angegebenen Lieferfrist) und/oder (ii) nicht innerhalb der Frist von fünf (5)
    Werktagen retourniert wird, kommt der Vertrag zwischen den Parteien nur zustande, wenn der TCS
    die abweichende und/oder verspätete Bestätigung schriftlich akzeptiert. Darüber hinaus behält sich
    der TCS das Recht vor, die Bestellung schriftlich (auch per E-Mail) zu annullieren, falls die Bestätigung
    des Lieferanten nicht innerhalb von fünf (5) Arbeitstagen beim TCS eingeht.
  • 3.3 Gibt es keinen gesonderten schriftlichen Vertrag, so setzt sich der Vertrag aus dem Angebot des
    Lieferanten, der Bestellung des TCS und diesen AEB zusammen (die «Vertragsdokumente»), und
    zwar auch dann, wenn die Bestellung des TCS keinen Verweis auf andere Vertragsdokumente
    enthält. Falls ein separater schriftlicher Vertrag geschlossen wurde, sind darin die
    Vertragsdokumente angegeben.
  • 3.4 Im Falle von Widersprüchen zwischen den Vertragsdokumenten gelten die einzelnen
    Dokumente in folgender Rangfolge: 1) der separate schriftliche Vertrag, 2) die Bestellung, 3) die AEB.
  • 3.5 Sämtliche Änderungen des Vertrags müssen schriftlich durch zwei ordnungsgemäss
    bevollmächtigte Vertreter der Parteien erfolgen (mindestens per E-Mail).
4. VERGABE VON UNTERAUFTRÄGEN, FORDERUNGEN UND KONTROLLWECHSEL
  • 4.1. Dem Lieferanten ist es untersagt, seine Pflichten aus diesem Vertrag ganz oder teilweise anUnterauftragnehmer zu übertragen, sofern er hierfür nicht die vorherige Genehmigung des TCS eingeholt hat. Im Falle einer genehmigten Vergabe von Unteraufträgen, setzt der Lieferant nur sorgfältig ausgewählte Unterauftragnehmer ein, die über die für die Erfüllung des Vertrags erforderlichen Bewilligungen und Qualifikationen verfügen, und trifft alle notwendigen Vorkehrungen zur Bindung der Unterauftragnehmer an die Verpflichtungen von Artikel 7 (Vertraulichkeit und Datenschutz) und 8 (Einhaltung des TCS-Verhaltenskodex und der TCS-Regeln) dieser AEB. Der Lieferant haftet in jedem Fall gegenüber dem TCS für die Handlungen und Unterlassungen der von ihm beauftragten Unterauftragnehmer sowie für die Vertragsmässigkeit der von diesen Unterauftragnehmern erbrachten Lieferungen.
  • 4.2. Sämtliche Änderungen betreffend die genehmigten Unterauftragnehmer bedürfen der vorherigen Zustimmung des TCS. 
  • 4.3 Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des TCS ist es dem Lieferanten untersagt, Forderungen, die er gegenüber dem TCS besitzt, in irgendeiner Form abzutreten, zu verpfänden oder zu übertragen. Der Lieferant willigt ein in die potenzielle Übertragung des Vertrags durch den TCS auf eine andere Gruppengesellschaft, namentlich der TCS und seine Tochtergesellschaften.
  • 4.4. Der TCS ist berechtigt, den Vertrag im Falle eines Kontrollwechsels beim Lieferanten fristlos zu kündigen, sofern der TCS der Fortführung des Vertrags nach dem Kontrollwechsel nicht im Vorfeld schriftlich zugestimmt hat.
5. KONTROLLRECHT
  • Der TCS ist berechtigt, die Qualität und den Fortschritt der Vertragserfüllung in den Räumlichkeiten des Lieferanten jederzeit mit angemessener Vorankündigung zu kontrollieren und vom Lieferanten diesbezügliche Informationen einzuholen. Eine allfällige Kontrolle durch den TCS entbindet den Lieferanten nicht von der vollständigen Erfüllung seiner vertraglichen Pflichten.
6. VERGÜTUNG UND ZAHLUNGSBEDINGUNGEN
  • 6.1. Die Vergütung des Lieferanten wird im Vertrag verbindlich festgelegt und versteht sich in
    Schweizer Franken (CHF), sofern in der Bestellung keine andere Währung angegeben ist.
  • 6.2. Die Vergütung deckt die gesamten Leistungen, die für die ordnungsgemässe Erfüllung des
    Vertrags erforderlich sind. Sie deckt insbesondere die Materialkosten, die Kosten für den Aufbau, die
    Montage, die Inbetriebnahmen, die Dokumentation sowie für die Einweisung/Schulung, den
    Übergang sämtlicher Rechte (einschliesslicher allfälliger Rechte am geistigen Eigentum), die
    Verpackungs-, Versicherungs- und Transportkosten zum Erfüllungsort (einschliesslich Verlade- und
    Entladekosten) gemäss Incoterm DDP (delivered, duty paid) sowie die Nebenkosten und öffentlichen
    Beiträge (z. B. Verwaltungsgebühren, Sozialabgaben, Verzollungskosten, Zollgebühren, MwSt.).
    Sofern die Parteien nichts Gegenteiliges vereinbart haben, deckt die Vergütung auch allfällige
    Verpflegungs- und Unterkunftskosten.
  • 6.3 Der Lieferant stellt seine Rechnung entsprechend den vertraglich vereinbarten Bedingungen aus.
    Falls der Vertrag keine solchen Bedingungen enthält, werden die Rechnungen am Datum der
    Lieferung der Güter oder der Leistungserbringung bzw. nach einer allfälligen Endmontage oder
    Inbetriebnahme ausgestellt. Sofern alle vertraglichen Anforderungen erfüllt und im Vertrag nichts
    Gegenteiliges festgelegt wurde, erfolgt die Zahlung (i) dreissig (30) Kalendertage ab dem Eingang
    der Rechnung beim TCS, frühestens jedoch dreissig (30) Kalendertage nach dem Datum der
    endgültigen Lieferung.
  • 6.4 Die Rechnungen müssen in einfacher Ausfertigung ausgestellt werden und zwingend an die
    Lieferantenbuchhaltung des TCS unter der in der Bestellung angegebene Adresse gerichtet werden.
    Zudem ist eine Rechnungskopie an die vom TCS angegebene E-Mail-Adresse zu senden. In den
    Rechnungen müssen folgende Punkte angegeben werden: Bestellbezeichnungen, Nummer der
    Bestellzeile, vollständige Bezeichnung und Anzahl der bestellten und gelieferten Güter und/oder die
    Art der erbrachten Dienstleistungen, Seriennummer, Währung gemäss Bestellung, Herkunftsland
    (d. h. entweder (i) Angabe des Präferenzursprungs, welcher den Ursprungsregeln der von der
    Schweiz geschlossenen Freihandelsabkommen entspricht, oder (ii) Angabe des nicht präferenziellen
    Ursprungs), den Zollkodex, die Daten und Artikelnummern des Lieferscheins sowie den detaillierten
    Preis für jede Lieferung. Die MwSt. muss in der Rechnung gesondert ausgewiesen werden.
  • 6.5. Ist der TCS mit den Zahlungen im Rückstand, ist es dem Lieferanten untersagt, seine eigenen
    Verpflichtungen bis zur Begleichung der Rückstände auszusetzen. Der Lieferant ist jedoch
    berechtigt, Verzugszinsen zum gesetzlichen Zinssatz zu berechnen, nachdem die Inverzugsetzung
    des TCS vierzehn (14) Tage ohne Wirkung geblieben ist.
7. VERTRAULICHKEIT UND DATENSCHUTZ
  • 7.1. Keine der Parteien wird ohne die vorherige schriftliche Genehmigung der jeweils anderen Partei
    nicht frei zugängliche Informationen über die Lieferungen, den Vertrag und dessen Durchführung
    (die «vertraulichen Informationen») offenlegen. Im Zweifel sind diese Informationen und Tatsachen in Zusammenhang mit der Beziehung zwischen dem TCS und dem Lieferanten vertraulich zu
    behandeln. Beiden Parteien ist es untersagt, die vertraulichen Informationen für andere Zwecke als
    die Erfüllung des Vertrags zu verwenden. Die Vertraulichkeitsverpflichtung bleibt auch nach Ablauf
    des Vertrags bestehen, unabhängig vom Grund der Vertragsbeendigung.
  • 7.2. Übermitteln die Parteien Informationen an Dritte, die für die Erfüllung des Vertrags
    hinzugezogen werden, so stellt dies keine Verletzung der Vertraulichkeitsverpflichtung dar (falls die
    Übermittlung für die Durchführung des Vertrags notwendig ist), sofern die übermittelnde Partei dem
    Empfänger der vertraulichen Informationen die Pflichten gemäss Artikel 7.1 auferlegt. Die
    übermittelnde Partei wird die andere Partei in jedem Fall über allfällige Verletzungen dieser Pflichten
    durch den Empfänger informieren. Die Übermittlung vertraulicher Informationen durch die Parteien
    innerhalb ihrer Unternehmensgruppe ist nur zulässig, wenn dies für die Erfüllung des Vertrags
    notwendig ist, sowie unter Einhaltung der Bestimmungen dieses Artikels 7.2.
  • 7.3. Ohne die vorherige schriftliche Zustimmung des TCS ist der Lieferant nicht berechtigt, den TCS
    als Referenz zu nennen, gleich in welcher Form und auf welchem Datenträger, insbesondere nicht
    auf Listen, Werbe- oder Marketingunterlagen, seiner Webseite, in sozialen Netzwerken etc.
  • 7.4. Der Lieferant verpflichtet sich zur Einhaltung der geltenden Datenschutzgesetzgebung. Dabei
    dürfen personenbezogene Daten insbesondere nur im Rahmen der Erfüllung des Vertrags und für
    die dafür erforderlichen Zwecke verarbeitet werden. Der Lieferant verpflichtet sich, die im
    Zusammenhang mit der Erfüllung des Vertrags verarbeiteten personenbezogenen Daten gegen
    sämtliche nicht autorisierten Zugriffe zu schützen und den TCS vorab über eine allfällige Weitergabe
    personenbezogener Daten zu informieren. Zu diesem Zweck verpflichtet sich der Lieferant,
    gegebenenfalls eine «Zusatzvereinbarung über die Datenverarbeitung» zu unterzeichnen, die ihm
    der TCS unterbreitet und die sodann integraler Vertragsbestandteil ist.
8. VERHALTEN DES LIEFERANTEN
  • 8.1. Der Lieferant verpflichtet sich, die für seine Tätigkeit geltenden Normen (Rechtsvorschriften, Verordnungen, Richtlinien) einzuhalten und bestätigt, dass er für die Dauer seiner Tätigkeit im Besitz aller erforderlichen Genehmigungen, Lizenzen und Registrierungen für den TCS ist. Er verpflichtet sich, bei der Tätigkeit in den Räumlichkeiten des TCS die im TCS geltenden Regeln und Vorschriften sowie die Weisungen des TCS-Personals (z.B. Sicherheitsanweisungen, einschliesslich IT-Sicherheit und Datensicherheit) zu beachten.
  • 8.2. Der Lieferant stellt sicher, dass seine Mitarbeiter und die seiner Lieferanten und Subunternehmer eine ausreichende Vergütung erhalten, um ihnen und ihren Familien einen angemessenen Lebensstandard sowie die nach geltendem Recht vorgesehenen Leistungen zu gewährleisten. Er hält sich an die Bestimmungen zum Schutz der Arbeitnehmer (Arbeitszeiten, Sicherheit, Hygiene) in den geltenden Rechtsvorschriften, Branchenstandards und Tarifverträgen. Die Beschäftigung von Kindern, die das gesetzlich festgelegte Mindestalter für das Ende der Schulpflicht noch nicht erreicht haben, ist verboten. Dieses Mindestalter darf 15 Jahre nicht unterschreiten.
  • 8.3. Der Lieferant stellt für alle Mitarbeiter, d.h. auch für solche von über 15 Jahren sicher, dass sie nicht zu Tätigkeiten herangezogen werden, die voraussichtlich für ihre Leben, die Gesundheit oder Sittlichkeit gefährlich sind. Verboten sind alle Formen von Sklaverei, sklavenähnlichen Abhängigkeiten, Zwangsarbeit sowie kriminelle Tätigkeiten wie Drogenhandel, Prostitution und Pornographie.
  • 8.4 Der Lieferant informiert den TCS über jeden Interessenkonflikt, der die Erfüllung seiner Aufgaben oder Dienstleistungen beeinträchtigen kann. Verboten sind alle Formen der Bestechung, des Anbietens und Annehmens von Vorteilen, der Geldwäsche oder der Beschränkung des freien Wettbewerbs durch Kartelle, Absprachen und illegale Praktiken. Der Lieferant hat es zu unterlassen, den TCS-Mitarbeitenden Geld, Geschenke und Darlehen, Rabatte oder wertvolle Gegenstände anzubieten. Die TCS-Mitarbeitenden dürfen keine finanziellen Vorteile entgegennehmen, wenn sie einen Vertrag aushandeln oder verlängern. Ausgenommen sind im Rahmen des gesellschaftlich Üblichen Sachgeschenke oder Einladungen zu Mahlzeiten im Wert von CHF 100 oder weniger (CHF 200 für das Abendessen). Einladungen zu Veranstaltungen oder Schulungen sind ohne vorherige Zustimmung des Vorgesetzten des Mitarbeitenden nicht zulässig.
  • 8.5. Der TCS kann Informationen anfordern, um die Übereinstimmung der Praktiken des Lieferanten und seiner Subunternehmer mit diesen Regeln zu überprüfen, er kann einen Nachweis über deren Einhaltung verlangen.
  • 8.6. TCS behält sich das Recht vor, die Geschäftsbeziehung mit jedem Lieferanten zu beenden, der gegen diese Regeln verstossen hat oder dessen Lieferanten oder Subunternehmer gegen diese Regeln verstossen haben. Der TCS kann Kontrollbesuche durchführen oder Dritte mit der Durchführung von Audits beauftragen, um die Einhaltung der Vorschriften zu überprüfen und eine kontinuierliche Verbesserung zu fördern.
9. VERZUG DES LIEFERANTEN
  • 9.1. Die Lieferung der Güter bzw. die Durchführung der Leistungen erfolgt zu den jeweiligen effektiven Liefer- bzw. Durchführungsterminen oder, im Falle einer nachträglichen Montage oder Inbetriebnahme der Güter, vorbehaltlich Artikel 18.2. Die Lieferfrist ist im Vertrag angegeben. Diese Frist ist für den Lieferanten verbindlich («fix») und muss von ihm zwingend eingehalten werden. Erbringt der Lieferant die Leistung nicht innerhalb dieser Frist, so kommt er nur schon mit Ablauf dieser Frist in Verzug, ohne dass es dafür einer gesonderten Mahnung des TCS bedarf (Art. 102 Abs. 2 Schweizerisches Obligationenrecht – «OR»). Wurde im Vertrag keine Frist bestimmt, kann der TCS die Lieferung sofort verlangen (Art. 75 OR) und den Lieferanten in Verzug setzen, indem er ihm eine angemessene Nachfrist setzt (Art. 102 Abs. 1 OR).
  • 9.2. Bei einem Verzug des Lieferanten ist der TCS berechtigt, ohne Bestimmung einer Nachfrist (i) weiterhin die Sachleistungen von dem Lieferanten zu verlangen, wobei ihm das Recht auf Schadenersatz wegen Verzögerung der Leistung sowie auf die gesetzlichen Verzugszinsen (Art. 104 OR) zusteht, (ii) auf Kosten des Lieferanten und ohne Einholung einer gerichtlichen Genehmigung einen Dritten mit der Erfüllung des Vertrags zu beauftragen, (iii) auf die Erfüllung des Vertrags zu verzichten und von dem Lieferanten Schadenersatz für die Nichterfüllung zu verlangen (z. B. der Lieferant übernimmt die zusätzlichen Kosten für die Beschaffung der Lieferung bei einem Dritten), (iv) den Vertrag beenden und von dem Lieferanten Schadenersatz für den Schaden, welcher dem TCS infolge der Hinfälligkeit des Vertrags entstanden ist, zu verlangen (z. B. Erstattung der Kosten, die dem TCS im Hinblick auf die Vertragserfüllung entstanden sind). Bei einer Teillieferung behält sich der TCS das Recht vor, die Bestellung abzuschliessen und die bereits erfolgten Lieferungen zu behalten, wobei mit der Zahlung des entsprechenden Teils der Vergütung sämtliche Ansprüche des Lieferanten abgegolten sind.
  • 9.3. Zusätzlich zu den im vorherigen Artikel aufgeführten Rechten kann der TCS von dem Lieferanten, falls dieser nicht nachweist, dass er den Verzug nicht zu verschulden hat, für jede Woche des Verzugs eine Vertragsstrafe von 2 % auf Grundlage der vereinbarten Vergütung ohne Steuern und bis maximal 10 % dieses Betrags verlangen. Die Entrichtung dieser Vertragsstrafe entbindet den Lieferanten nicht von seinen vertraglichen Pflichten und der TCS ist weiterhin berechtigt, jederzeit deren Erfüllung zu verlangen.
10. HAFTUNG DES LIEFERANTEN UND VERSICHERUNG
  • 10.1. Der Lieferant haftet für sämtliche Schäden, die er dem TCS zufügt. Ebenso haftet er für Handlungen und Unterlassungen seiner Erfüllungsgehilfen und der von ihm beauftragten Dritten (z. B. seine Mitarbeitenden und Unterauftragnehmer) wie für seine eigenen Handlungen und Unterlassungen.
  • 10.2. Der Lieferant bestätigt, dass er über die notwendigen Versicherungen verfügt zur Deckung der finanziellen Folgen dieser Haftung, die er möglicherweise bei der Nichterfüllung oder der mangelhaften Erfüllung des Vertrags zu tragen hat. Der Lieferant wird auf erste Aufforderung des TCS sämtliche gemäss diesem Artikel 10.2. ausgestellten Versicherungspolicen vorweisen. Die Policen müssen von dem Versicherer unterzeichnet sein. Aus ihnen müssen ebenfalls der Betrag und die Bedingungen der Deckung sowie das Ablaufdatum der Versicherung und die Bestätigung über die Bezahlung der Versicherungsprämien ersichtlich sein. Der Lieferant informiert den TCS unverzüglich über allfällige Anpassungen, die eine Änderung des Umfangs der für diesen Vertrag relevanten Versicherungsleistungen nach sich ziehen können.
11. RECHTE AM GEISTIGEN EIGENTUM
  • 11.1. Sämtliche Rechte am geistigen Eigentum betreffend die Resultate (einschliesslich Arbeitsgeräte gemäss Artikel 18), die im Rahmen dieses Vertrags entstehen (u.a. Patente und Urheberrechte) sind das alleinige und uneingeschränkte Eigentum des TCS, sofern die Parteien keine gesonderte Vereinbarung getroffen haben. Es wird davon ausgegangen, dass der Lieferant die geistigen Eigentumsrechte behält, sofern der TCS nicht in irgendeiner Form an deren Entwicklung beteiligt war. War der TCS an der Entwicklung beteiligt, legen die Parteien im Vertrag den Inhaber der geistigen Eigentumsrechte fest. Wird diesbezüglich keine Vereinbarung getroffen, erwirbt der TCS die geistigen Eigentumsrechte.
  • 11.2. Sämtliche Muster, Entwürfe, Modelle, Skizzen, Pläne, Daten, Arbeitsgeräte und andere Gegenstände oder Datenträger, die der TCS dem Lieferanten zur Verfügung stellt, (i) bleiben Eigentum des TCS, (ii) dürfen ausschliesslich für die Erfüllung des Vertrags benutzt werden und (iii) muss der Lieferant auf erste Aufforderung an den TCS zurückgeben bzw. auf Verlangen des TCS vernichten. Die vom Lieferanten erstellten und übergebenen Muster gehören dem TCS.
  • 11.3. Der Lieferant wehrt unverzüglich Ansprüche Dritter ab, die auf der angeblichen Verletzung von Rechten am geistigen Eigentum beruhen, die Gegenstand des Vertrags oder zweckdienlich für diesen sind, und trägt die hierfür anfallenden Kosten und Risiken. Er verbürgt sich gegenüber dem TCS für jegliche Forderung und/oder Beschwerde Dritter, die aus einer Verletzung des geistigen Eigentums beruht. Der TCS setzt den Lieferanten unverzüglich über derartige Forderungen in Kenntnis, und der Lieferant verpflichtet sich auf erste Anfrage des TCS zur Mitwirkung an dem Rechtsstreit, sofern dies nach geltendem Prozessrecht zulässig ist. Der Lieferant trägt sämtliche dem TCS entstandenen Kosten in Zusammenhang mit dem Führen des Prozesses sowie für eine allfällige gütliche Beilegung des Rechtsstreits.
  • 11.4. Erhebt ein Dritter Anspruch auf ein Recht am geistigen Eigentum und hindert dies den TCS an der Nutzung der vertraglich vereinbarten Lieferung oder Teilen davon, so ist der Lieferant verpflichtet, dem TCS auf eigene Kosten und nach seiner Wahl entweder das Recht zur freien Nutzung der Lieferung durch Erwerb einer Lizenz von dem Dritten zu beschaffen, oder die Lieferungen so zu ändern, dass sie den Anforderungen des Vertrags genügen, ohne die geistigen Eigentumsrechte des Dritten zu verletzten, wobei der Lieferant verpflichtet ist, die Rücknahme allfälliger bereits gelieferter Waren auf eigene Kosten sicherzustellen.
  • 11.5. Bereinigt der Lieferant eine Verletzung des geistigen Eigentums eines Dritten nicht innerhalb der vom TCS gewährten Frist, kann der TCS den Vertrag auflösen respektive fristlos kündigen. Der Lieferant ist in jedem Fall verpflichtet, sämtliche Schäden, die dem TCS infolge der Verletzung des geistigen Eigentums eines Dritten entstanden sind, vollständig zu ersetzen.
12. KÜNDIGUNG DES VERTRAGS
  • 12.1. Zusätzlich zu den in diesen AEB vorgesehenen Kündigungsrechten kann jede Partei den Vertrag per eingeschriebenen Brief an die andere Partei fristlos kündigen: (i) falls die andere Partei eine ihrer Verpflichtungen nicht erfüllt, nachdem eine per eingeschriebenen Brief zugestellte Inverzugsetzung dreissig (30) Tage nach deren Erhalt erfolglos geblieben ist, (ii) falls die andere Partei oder ihr Unterauftragnehmer gegen Artikel 7 (Vertraulichkeit und Datenschutz) verstösst oder (iii) falls die andere Partei zahlungsunfähig, überschuldet oder nicht in der Lage ist, ihre fälligen Verbindlichkeiten zu begleichen.
  • 12.2. Neben dem Kündigungsrecht gemäss Artikel 12.1 kann der TCS den Vertrag per eingeschriebenen Brief an den Lieferanten fristlos kündigen, (i) falls sich der Lieferant oder einer seiner Unterauftragnehmer nicht an die Verpflichtungen gemäss Artikel 8 (Verhalten des Lieferanten) hält oder (ii) im Falle der vollständigen oder teilweisen Weitergabe von Aufträgen an Unterauftragnehmer ohne die vorherige schriftliche Genehmigung des TCS gemäss Artikel 4.1.
  • 12.3. Ebenso bleiben die gemäss anwendbarem Recht vorgesehenen Mittel vorbehalten.
13. STATUS DES LIEFERANTEN ALS SELBSTÄNDIGER UNTERNEHMER
  • 13.1. Der Lieferant ist ein unabhängiger Unternehmer. Handelt es sich bei dem Lieferanten um eine juristische Person, so holt er bei den Sozialversicherungen die erforderlichen Erklärungen für sich selbst und seine Mitarbeitenden ein. Ist der Lieferant keine juristische Person, so muss er seine Zugehörigkeit zu einer Ausgleichskasse als selbständig erwerbstätige Person nachweisen.
  • 13.2. Der TCS schuldet im Rahmen des Vertrags weder Sozialleistungen (AHV, IV, ALV) noch andere Entschädigungsleistungen etwa bei Unfall, Krankheit, Invalidität oder Tod.
14. ANWENDBARES RECHT UND GERICHTSSTAND
Dieser Vertrag unterliegt schweizerischem Recht. Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten ist der
Sitz des TCS in Genf. Der TCS behält sich das Recht vor, Streitigkeiten am Sitz des Lieferanten oder
am Erfüllungsort vor Gericht zu bringen.
Besondere Bestimmungen für die Lieferung von Gütern
15. ERFÜLLUNGSORT, LIEFERUNG, EINFUHRBESTIMMUNGEN UND ÜBERGANG VON NUTZEN UND GEFAHR (DDP – INCOTERMS 2010)
  • 15.1. Erfüllungsort ist in den Räumlichkeiten des TCS oder an einem anderen Ort, der im Vertrag alsErfüllungsort bestimmt wurde. Der Lieferort gilt als Erfüllungsort, sofern kein anderer Ort angegeben wurde.
  • 15.2. Der Lieferant ist verantwortlich für die Verpackung, Versicherung und Lieferung unter Einhaltung aller notwendigen Schutz- und Sicherheitsmassnahmen an den Erfüllungsort sowie gegebenenfalls für den Aufbau, die Inbetriebnahme und die Verzollung der Güter bei deren Ausfuhr aus dem Herkunftsland und deren Einfuhr in die Schweiz.
  • 15.3. Der Lieferant stellt die Einhaltung allfälliger Aus- und Einfuhrvorschriften sowie die Einholung der erforderlichen Genehmigungen sicher.
  • 15.4. Nutzen und Gefahr der Güter gehen mit dem Eingang der Lieferung am Erfüllungsort auf den TCS über.
16. GARANTIE
  • 16.1. Der Lieferant gewährleistet, dass die Lieferungen alle in den Werbeunterlagen beschriebenen und vertraglich festgelegten Merkmale aufweisen sowie alle Merkmale, die zugesagt wurden oder für eine bestimmungsgemässe Nutzung der Lieferungen erforderlich sind und dass diese alle gesetzlichen Anforderungen erfüllen, insbesondere die in der Schweiz und Europäischen Union geltenden Umwelt- und Sicherheitsvorschriften (insbesondere die REACH-Verordnung für chemische Substanzen).
  • 16.2. Der Lieferant garantiert eine Mängelfreiheit während vierundzwanzig (24) Monaten nach der Endabnahme der Lieferung, sofern die die von dem Lieferanten gewährten Garantiebedingungen keinen längeren Garantiezeitraum vorsehen.
  • 16.3. Mängel können innerhalb von 60 Tagen nach ihrer Feststellung gemeldet werden. Der TCS kontrolliert die Lieferungen, sobald sein normaler Geschäftsbetrieb dies erlaubt und informiert den Lieferanten über festgestellte Mängel. Bei einem festgestellten und mitgeteilten Mangel gilt die Warenlieferung als vorläufig. Sobald der TCS alle Vorbehalte aufgehoben hat, ist die Lieferung endgültig.
  • 16.4. Im Falle eines Mangels und unabhängig von einem allfälligen Verschulden des Lieferanten ist der TCS berechtigt, nach freiem Ermessen (i) den Ersatz der Lieferungen durch mangelfreie Lieferungen zu verlangen, (ii) die Nachbesserung der mangelhaften Lieferung zu verlangen, (iii) einen dem Minderwert entsprechenden Abzug von der Vergütung vorzunehmen oder (iv) den Vertrag aufzulösen (unter Rückgabe der bereits erfolgten Lieferungen). Darüber hinaus behält sich der TCS das Recht vor Schadenersatzansprüche gegenüber dem Lieferanten geltend zu machen.
  • 16.5. Falls der TCS eine Nachbesserung oder einen Ersatz der Lieferungen verlangt, behebt der Lieferant den Mangel bzw. ersetzt er die Lieferungen innerhalb der vom TCS gewährten Frist. Der Lieferant trägt alle daraus resultierenden Kosten. Sorgt der Lieferant nicht für die Nachbesserung oder den Ersatz oder ist die Nachbesserung bzw. der Ersatz mangelhaft, ist der TCS berechtigt (i) selbst die notwendigen Massnahmen zu ergreifen, (ii) diese auf Kosten und Risiken des Lieferanten durch einen Dritten durchführen zu lassen oder (iii) jedes andere Recht auszuüben, das ihm gemäss dem vorstehenden Artikel zusteht.
  • 16.6. Der Lieferant garantiert dem TCS die Lieferung von Ersatzteilen für die Güter während zehn (10) Jahren nach der Lieferung der Güter.
  • 16.7. Der Lieferant verpflichtet sich, den TCS mit einer Vorlaufzeit von zwölf (12) Monaten zu benachrichtigen, falls für ihn absehbar ist, dass er den TCS nicht mehr beliefern/bedienen kann, und ihm alle erforderlichen Bestandteile für die Herstellung der betroffenen Waren zu liefern (u.a. die Taktzeiten der Produkte, die Pläne und die Arbeitsgeräte) oder für die Dienstleistung zur Verfügung zu stellen. Für Arbeitsgeräte, die nicht dem TCS gehören, entweder weil der Lieferant sie dem TCS zur Verfügung gestellt hat (gemäss Artikel 11.2) oder weil sie nicht zu den Arbeitsgeräten im Sinne von Art. 18 gehören, hat der Lieferant dem TCS eine Offerte zu unterbreiten, damit der TCS sie nach seiner Wahl und nach freiem Ermessen beschaffen kann.
Besondere Bestimmungen für die Erbringung von Dienstleistungen
17. ERFÜLLUNG DES VERTRAGS DURCH DEN LIEFERANTEN

17.1. Der Lieferant verpflichtet sich, den Vertrag sorgfältig, zuverlässig, fachgerecht, ordnungsgemäss und gemäss den Regeln seines Berufsstandes zu erfüllen. Dabei garantiert er, dass die Leistungen den Bedingungen und Spezifikationen des Vertrags, den Anweisungen des TCS, den Gesetzesvorschriften und dem aktuellen Stand der Technik entsprechen. Er garantiert, dass er über alle Rechte verfügt, die für die vertragsgemässe Leistungserbringung erforderlich sind und dass er gegebenenfalls die für die Erfüllung des Vertrags notwendigen Arbeitserlaubnisse rechtzeitig einholt.
17.2. Der Lieferant überträgt die Durchführung von Leistungen ausschliesslich an Mitarbeitende, die über die erforderlichen Genehmigungen, Bewilligungen, Kompetenzen und Erfahrung verfügen. Der Lieferant berücksichtigt im Falle eines Mitarbeiterwechsels die Interessen des TCS, damit bei der Personalzuweisung eine gewisse Kontinuität gewährleistet werden kann. Ein Wechsel wichtiger Personen muss vom TCS genehmigt werden. Ein Mitarbeiterwechsel (oder eine Beförderung bzw. eine Änderung der Funktionsbezeichnung der betreffenden Mitarbeiter) begründet keinen Anspruch auf eine Erhöhung der Vergütung des Lieferanten für die Bestellung.
17.3. Es obliegt dem Lieferanten als Fachexperten sämtliche Informationen, die er für die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags für notwendig erachtet, einzuholen. Der Lieferant informiert den TCS auf regelmässiger Basis über den Fortschritt der Vertragserfüllung. Er informiert ihn unverzüglich über sämtliche Umstände, welche die ordnungsgemässe Erfüllung des Vertrags gefährden könnten.

  • Als Experte und Fachmann auf seinem Gebiet wird er den TCS auf unangemessene oder
    unzureichende Vorgehensweisen in Bezug auf Kosten, Technologie oder Effizienz
    informieren und den TCS ganz allgemein auf sämtliche Probleme aufmerksam machen,
    die ihm Rahmen der Vertragserfüllung aufgetreten sind oder festgestellt wurden.
  • Er wird die Leistungen dokumentieren, einschliesslich aller Vorgehensweisen,
    Anweisungen, Mitteilungen und anderen Informationen entsprechend den
    Spezifikationen.

17.4. Der Lieferant ist nicht berechtigt, den TCS ohne dessen vorherige schriftliche Zustimmung
gegenüber Dritten zu verpflichten.

18. BESONDERE BESTIMMUNGEN BETREFFEND ARBEITSGERÄTE
  • 18.1. Falls der Lieferant für den TCS bestimmte Arbeitsgeräte entwickeln, herstellen und/oder beschaffen muss (die «Arbeitsgeräte»), muss der Lieferant die detaillierten Kosten für die Arbeitsgeräte im Angebot angeben. Die Arbeitsgeräte gehören ab Vertragsschluss dem TCS, der sich das Recht vorbehält, einen entsprechenden Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.
  • 18.2. Der Lieferant muss die Arbeitsgeräte gemäss den Anweisungen des TCS in eine Liste aufnehmen und beschriften und ihre erste Inbetriebnahme sowie ihre Lebensdauer erfassen. Der Lieferant wird dem TCS auf erste Anfrage eine aktuelle Liste der Arbeitsgeräte bereitstellen.
  • 18.3. Sobald die Arbeitsgeräte unter der Kontrolle des Lieferanten sind, stellt er deren Pflege und Wartung auf eigene Kosten sicher. Der Lieferant verpflichtet sich zum Abschluss einer angemessenen Versicherung, die insbesondere das Risiko des Diebstahls und der vollständigen oder teilweisen Zerstörung der Arbeitsgeräte deckt.
  • 18.4. Der Lieferant muss dem TCS die Pläne der Arbeitsgeräte übermitteln und diese nach jeder Änderung der Arbeitsgeräte, welche die Parteien schriftlich vereinbart haben, aktualisieren.
  • 18.5. Der Lieferant gibt die Arbeitsgeräte auf erste Anfrage des TCS an diesen zurück, spätestens jedoch nach Beendigung des Vertrags.

Version November 2023 / Editeur Service Achats

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