Während Motorfahrzeuge bereits zuvor von der Abenddämmerung bis zur Tageshelle und bei Regen, Schnee oder Nebel beleuchtet sein mussten, trat im Rahmen der Umsetzung des Verkehrssicherheitsprogramms «Via sicura» am 1. Januar 2014 der revidierte Art. 41 SVG in Kraft, mit welchem ein ganztägiges Beleuchtungsobligatorium für alle Motorfahrzeuge eingeführt wurde. Indem Sie ohne Licht fuhren, haben Sie sich somit zunächst der einfachen oder groben Verkehrsregelverletzung schuldig gemacht, womit Ihnen eine Busse oder Freiheitsstrafe droht.
Ausserdem ist der Versicherer berechtigt, seine Leistung in einem dem Grade des Verschuldens entsprechenden Verhältnisse zu kürzen, sofern der Versicherungsnehmer oder Anspruchsberechtigte das Ereignis grobfahrlässig herbeigeführt hat (Art. 14 Abs. 2 VVG), wobei sich die Kürzungsquoten meist im Bereich zwischen 10 und maximal 50 Prozent bewegen.
Ob Grobfahrlässigkeit gegeben ist oder nicht, ist eine ausgesprochene Ermessensfrage. Nach bundesgerichtlicher Rechtsprechung handelt grobfahrlässig, wer jene elementaren Vorsichtsgebote unbeachtet lässt, die jeder verständige Mensch in der gleichen Lage und unter den gleichen Umständen befolgt hätte, um eine voraussehbare Schädigung zu vermeiden. Im Strassenverkehr ist grobe Fahrlässigkeit in der Regel anzunehmen, wenn eine elementare Verkehrsvorschrift oder mehrere wichtige Verkehrsregeln schwerwiegend verletzt wurden und daraus ein Verkehrsunfall resultiert. Wenn das Bundesgericht diese Frage in einem reichlich fragwürdigen Urteil im Zusammenhang mit der Prüfung einer groben Verkehrsregelverletzung auch schon anders beurteilt hat (BGer 6S.48/2004), so dürfte Grobfahrlässigkeit nun kaum zu bestreiten sein, wenn bei schlechten Sichtverhältnissen das Licht nicht eingeschaltet wird.
Somit dürfte eine Leistungskürzung hinzunehmen sein. Diese sollte – jedenfalls bei Fehlen von zusätzlich erschwerenden Umständen – praxisgemäss aber nicht höher sein als ein niedriger zweistelliger Prozentbetrag.