Sofern sich das Haus an Ihrem Wohnsitz oder am Ort Ihres gewöhnlichen Aufenthaltes befindet und Sie darin wohnen werden.
Sie müssen dabei mindestens CHF 20'000.- beziehen. Eine Ausnahme von diesem Mindestbezug besteht namentlich, wenn Sie sich mit dem Geld an einer Wohnbaugenossenschaft beteiligen.
Sind Sie verheiratet oder leben in eingetragener Partnerschaft, benötigen Sie für den Bezug die schriftliche Zustimmung Ihrer Ehegattin beziehungsweise Ihres Partners.
Spätestens sechs Monate, nachdem Sie Ihren Anspruch angemeldet haben, zahlt die Vorsorgeeinrichtung den Vorbezug mit Ihrem Einverständnis direkt an die Verkäuferin, die Herstellerin oder die Darlehensgeberin aus.
Die Pensionskasse muss sich Belege wie der notariell beurkundete Kaufvertrag vorlegen lassen, darüber hinaus muss sie aber nicht sicher stellen, dass der Eigentumsübergang tatsächlich erfolgt ist.
So besteht die Gefahr, dass die Verkäuferin oder die Herstellerin den ausgezahlten Betrag zweckwidrig ausgibt, bevor Sie als Käufer mit dem Eintrag im Grundbuch tatsächlich Eigentümer geworden sind.
Vermindern können Sie dieses Risiko, indem Sie sich den Betrag auf das Konto Ihrer Notarin auszahlen lassen.
Sie können den Vorbezug an Ihre Pensionskasse zurückzahlen. Dies ist möglich bis drei Jahre vor Entstehung des Anspruchs auf Altersleistungen, zum Eintritt eines anderen Vorsorgefalls oder zur Barauszahlung der Freizügigkeitsleistung.
Dabei müssen Sie mindestens CHF 10'000 zurückzahlen. Ist der ausstehende Vorbezug kleiner als dieser Mindestbetrag, müssen Sie die Rückzahlung in einem einzigen Betrag leisten.
Den Vorbezug zurückzahlen müssen Sie, sofern Sie freiwillige Einkäufe tätigen wollen: Diese von den Steuern abziehbaren Einkäufe sind erst möglich, nachdem Sie den gesamten Vorbezug zurückbezahlt haben.
Finanzieren Sie Ihr Haus mithilfe eines Vorbezugs, dürfen Sie das Haus nur unter bestimmten Bedingungen verkaufen.
Ihre Vorsorgeeinrichtung meldet diese Veräusserungsbeschränkung als Anmerkung beim Grundbuchamt an. Wenn Sie das Haus verkaufen, müssen Sie den Vorbezug an die Vorsorgeeinrichtung zurückzahlen.
Dasselbe gilt, wenn Sie das Haus wirtschaftlich faktisch verkaufen, also beispielsweise das Haus jemandem in Nutzniessung übergeben.