Sachschaden
Ist bei einem Unfall nur Sachschaden entstanden, so hat der Schädiger sofort den Geschädigten zu benachrichtigen und Namen und Adresse anzugeben. Ist dies nicht möglich, hat er unverzüglich die Polizei zu verständigen (Art. 51 Abs. 3 SVG). Wer diese Verhaltenspflicht bei einem Unfall verletzt, wird mit Busse (Art. 92 Abs 1 SVG, unter bestimmten Umständen einer Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder einer Geldstrafe (Art. 91a Abs. 1 SVG) bestraft.
Visitenkarte
Gemäss der bundesgerichtlichen Rechtsprechung genügt die Hinterlegung einer Visitenkarte (oder die Anbringung eines Zettels unter Angabe von Namen, Adresse und Telefonnummer) bereits deshalb nicht, weil zur pflichtgemässen Schadenmeldung auch Angaben über Art und Umfang der Schädigung gehören. Ungeachtet dessen darf sich der Schädiger zudem auch nicht darauf verlassen, dass die am beschädigten Wagen zurückgelassene Visitenkarte beim Eintreffen des Geschädigten noch vorhanden sein wird (vgl. BGE 91 IV 22 und 6S.281/2004).
So hat das Bundesgericht eine Verletzung der Meldepflicht beispielsweise selbst dann bejaht, als der Unfallverursacher in der Nacht - nur, aber immerhin - die Nachbarn informierte, mit der älteren Geschädigten aber erst am folgenden Nachmittag Kontakt aufnahm, da er sie nicht wecken wollte (BGE 6B.479/2007).
Polizei verständigen
Wenn Sie den Geschädigten also nicht sofort benachrichtigen können oder wollen, so haben Sie unverzüglich die Polizei zu verständigen, andernfalls droht Ihnen mindestens eine Busse.