Viele haben diese Situation schon erlebt, und wohl nicht wenige haben schon einmal die «Abkürzung» über den Pannenstreifen gewählt. Aber Achtung: Das Fahren auf dem Pannenstreifen bei Stau kann nicht nur eine Busse, sondern auch den Entzug des Führerausweises zur Folge haben.
Denn gemäss Art. 35 Abs. 1 SVG gilt das Verbot des Rechtsüberholens. Ausnahme dafür bilden nur das Fahren in parallelen Kolonnen sowie auf Einspurstrecken mit unterschiedlichen Fahrzielen, das Fahren auf Beschleunigungsstreifen von Einfahrten und Verzögerungsstreifen von Ausfahrten, alles gemäss Art. 36 Abs. 5 VRV. Pannenstreifen dürfen nur für Nothalte benützt werden (Art. 36 Abs. 3 VRV), weshalb dem an den Fahrzeugkolonnen Vorbeifahrenden auch die Argumentation nicht weiterhilft, es sei ihm nicht um das Vorrücken in der Kolonne, sondern um das Verlassen der Autobahn gegangen.
Je näher die Autobahnausfahrt ist und je kürzer damit die verbleibende Wartezeit ausfällt, desto eher kann von einem die Autobahn verlassenden Lenker erwartet werden, nicht den Pannenstreifen zu benützen. Der zurückgelegten Distanz kommt bei der Bemessung des Verschuldens somit entscheidende Bedeutung zu. Bei einer Distanz von 200 Metern ist das Verschulden deshalb nicht als leicht einzustufen, so dass eine mittelschwere Widerhandlung i.S.v. Art. 16b Abs. 1 lit. a SVG vorliegt, was den Entzug des Führerausweises für mindestens einen Monat zur Folge hat (BGE 133 II 58). Daran ändert es gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung auch nichts, wenn man mit einer geringen Geschwindigkeit von lediglich 10 km/h rechts überholt.