Ordnungsbusse
Geringfügige, aber häufige Verstösse gegen Verkehrsvorschriften werden in einem vereinfachten Verfahren, dem Ordnungsbussenverfahren, geahndet. Dazu gehört grundsätzlich auch das Nichtbeachten eines Lichtsignals, wie z.B. ein Rotlicht überfahren, was mit einer Ordnungsbusse von CHF 250.- geahndet wird.
Sach- und Personenschaden
Das Ordnungsbussenverfahren ist jedoch dann ausgeschlossen, wenn Sachschaden verursacht worden ist oder gar Personen verletzt oder gefährdet wurden. Letzteres gilt nicht nur bei einer konkreten, sondern bereits bei einer erhöhten abstrakten Gefährdung, also wenn die Möglichkeit einer konkreten Gefährdung naheliegt. Und genau dies wird von den Gerichten üblicherweise schnell angenommen. So hat das Bundesgericht eine solche Gefährdung auch schon in Situationen bejaht, wo Fahrzeuglenker bei übersichtlichen Verhältnissen in einer verkehrsarmen Zeit das Rotlicht übersehen haben. Erst recht gilt dies, wenn wegen schlechter Sichtverhältnisse der Eintritt einer konkreten Gefährdung naheliegt.
Grobe Verkehrsregelverletzung
Ist das Ordnungsbussenverfahren ausgeschlossen, droht eine Verurteilung wegen grober Verkehrsregelverletzung, sofern aufgrund eines rücksichtslosen Verhaltens Grobfahrlässigkeit vorzuwerfen ist. Ob das Übersehen eines Rotlichts auf Rücksichtslosigkeit beruht, ist aufgrund der Umstände zu ermitteln. Dabei können schlechte Sichtverhältnisse nicht als Ausrede dienen, ganz im Gegenteil. Denn schlechte Sichtverhältnisse verlangen besondere Aufmerksamkeit. Wenn ein Fahrzeuglenker bei schlechter Sicht ein Rotlicht überfährt, so gilt sein Verhalten unter Umständen als grobfahrlässig, womit er wegen grober Verkehrsregelverletzung mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren bestraft werden kann (Art. 90 Ziff. 2 SVG).