Was sagt das Gesetz?
Gemäss Art. 27 Abs. 1 SVG sind die entsprechend den Vorschriften der Signalisationsverordnung (SSV) angebrachten Verkehrssignale und Markierungen zu beachten. Die Verletzung von Art. 27 Abs. 1 SVG in Verbindung mit der Verletzung von besonderen Verkehrsregeln des SVG und der Vollziehungsvorschriften des Bundesrats kann insbesondere zu administrativen Massnahmen und – kumulativ – zu Ordnungsbussen und anderen Strafen führen.
Die Nichtbeachtung von Verkehrssignalen und Markierungen ist jedoch allgemein nur strafbar, wenn diese vom Fahrzeugführer bei gehöriger Aufmerksamkeit ohne Weiteres als solche erkannt werden können. Das ist beispielsweise dann eben nicht der Fall, wenn eine Markierung wegen Schnee nicht oder kaum mehr sichtbar ist (vgl. BGE 86 IV 111).
Unterschiede zwischen verschneiten Schilder und verschneiter Markierung
Differenziert zu beurteilen ist die Situation allerdings, wenn eine Anordnung aus einem Signal und einer Markierung besteht, wovon nur der eine Teil nicht sichtbar ist: In aller Regel gilt hier das Signal als konstituierendes Element, da es die Verhaltenspflicht enthält (während die dazugehörige Markierung nur konkret anzeigt, wo genau die Pflicht zu erfüllen ist). Deshalb ist nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung beispielsweise ein Stoppsignal auch dann gültig und beachtlich, wenn die gemäss Art. 75 Abs. 2 SSV vorgeschriebene Bodenmarkierung nicht sichtbar ist (BGE 110 IV 39).
Umgekehrt macht sich aber auch ohne sichtbares Signal der Übertretung von Verkehrsregeln schuldig, wer ein nur – aber immerhin – mittels Markierung auf der Strasse erkennbares Parkverbot missachtet (vgl. BGE 108 IV 51).