Ein Verzug des Verkäufers – oder auch des Käufers – sollte stets im Vertrag definiert sein. Musterverträge können vorsehen, dass die gesetzlichen Verzugsfolgen vom Käufer bei Abnahmeverzug nach erfolgter schriftlicher Mahnung sowie erst nach unbenütztem Ablauf einer schriftlich angesetzten Nachfrist von 14 Tagen geltend gemacht werden können.
Keine Möglichkeit auf Entschädigung besteht bei Schäden, die nicht durch die Firma verschuldet wurden. Also Schäden infolge Lieferverzögerung durch den Hersteller oder Importeur, hervorgerufen zum Beispiel durch Streiks. Eine Vereinbarung für solche Schwierigkeiten wird in der Regel zwischen Kunde und Garage getroffen. Wobei der Garagist bestrebt sein sollte, dem Kunden eine möglichst ansprechende Lösung anzubieten.
Zum Beispiel bewerten gewisse Markenvertreter das Eintauschfahrzeug
bereits beim Vertragsabschluss definitiv, unabhängig von der dann noch
zu überbrückenden Lieferfrist. Oder das alte Fahrzeug wird bei
Befürchtung eines Restwertverlusts schon im Zuge des Vertragsabschlusses
eingetauscht. Die Lieferfrist wird dann mit einem Ersatzwagen
überbrückt. Zu solchen Dienstleistungen ist die Garage jedoch nicht
verpflichtet, sie sind als Mehrwert beim Eintausch zu betrachten.