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Kurz erklärt

Versicherung beim Bikesharing

Sie vertrauen darauf, dass Sie über den Anbieter beziehungsweise die Ausleihplattform einen vollumfänglichen Versicherungsschutz geniessen? Da könnten Sie jedoch böse Überraschungen im Schadensfall erwarten. Tatsächlich liegt es in Ihrer Verantwortung als Kunde, einen passenden Versicherungsschutz zu haben. Dies gilt nur dann nicht, wenn der Schaden auf vorsätzliches oder grob fahrlässiges Handeln namentlich des Anbieters zurückzuführen ist. Wir klären die für Sie wichtigsten Punkte.




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Bikesharing – die moderne Form des Fahrradverleihs

Immer mehr Städte bieten öffentliche Leihfahrräder – das sogenannte Bikesharing – an. Das Ausleihen funktioniert meist über eine Online-Registrierung oder App. Nach dem Freischalten und Aufladen des Kontoguthabens können sich die Kunden die Fahrräder des Anbieters ausleihen. Damit Sie auch im Schadensfall auf Nummer sicher gehen, haben wir die wichtigsten Antworten zu Versicherungsfragen rund um das Bikesharing zusammen gestellt.

Häufige Fragen zur Versicherung beim Bike Sharing
Wer zahlt im Schadensfall?

Für alle Sharing-Anbieter gilt: Als Kunde sind Sie grundsätzlich vollumfänglich für jegliche Schäden verantwortlich. Dies gilt für Schäden am Fahrrad sowie Schäden die Sie durch die Nutzung der Fahrrädern Dritte zufügen. Nicht verantwortlich sind Sie hingegen für einen Schaden, der auf vorsätzliches oder grobfahrlässiges Handeln des Anbieters zurückzuführen ist.

 Falls Sie ein Fahrrad oder ein E-Bike mit einer Tretunterstützung von maximal 25 km/h mieten dann sind Schäden an Dritte durch die freiwillige Privathaftpflichtversicherung gedeckt.

Wir empfehlen Ihnen diese Versicherung dringend: Denn Schäden an dritte Personen oder Sachen, die Sie durch die Nutzung eines Fahrrades zufügen, können schnell sehr kostspielig werden. Sollten Sie über keine Privathaftpflichtversicherung verfügen und können den Schaden nicht aus eigener Tasche zahlen, springt der Nationale Garantiefonds ein. Aber aufgepasst: Der Garantiefonds kann und wird jedoch auf Sie zurückgreifen und das Geld zurückfordern.

  • Den Schaden am ausgeliehenen Velo selber übernimmt unter Umständen ebenfalls Ihre Privathaftpflichtversicherung. Denn Schäden an einem Gegenstand, der Ihnen vorübergehend zum Gebrauch anvertraut wurde und den Sie dann beschädigen, sind in der Regel gedeckt.

 Unsere Empfehlung: Prüfen Sie die AVB Ihrer Privathaftpflicht genau, um sicherzustellen, dass der Versicherungsschutz auch für gemietete Velos besteht.

  • Die Nutzung der Fahrräder erfolgt auf eigenes Risiko, das heisst Sie müssen für Unfallkosten die Ihnen nach einem Unfall mit einem ausgeliehenen Velo entstehen selber aufkommen. Diese Kosten sind jedoch durch die Unfallversicherung gedeckt.
Gibt es Vorschriften, wie ich mich bei einem Schadensereignis verhalten muss?

Jeder Anbieter kann das Vorgehen bei einem Schadensereignis in den AVB selber definieren. Meistens gilt: Schaden oder Unfall umgehend anmelden und bei Unfall mit Drittschaden Polizei einschalten und Unfallprotokoll ausfüllen. Gewisse Anbieter setzen eine Frist von beispielsweise drei Tagen für das Senden einer Kopie des Unfallprotokolls.

Wir empfehlen Ihnen, die AVB sorgfältig durchzulesen, damit sie die Frist nicht verpassen!

Wer zahlt bei Velodiebstahl?

Für alle Sharing-Anbieter gilt: Der Kunde übernimmt die Haftung für Schäden infolge eines Verlusts o-der Diebstahls des ausgeliehenen Fahrrades. Bei Velodiebstahl müsse Sie also für sämtliche Kosten Schadenersatz leisten. Dazu gehören Kosten für die Neuanschaffung des Fahrrads, sowie allfällige Kosten für die Suche und die Instandsetzung des Fahrrades, falls es wieder gefunden wird.

Was soll ich tun, wenn das ausgeliehene Velo gestohlen wurde?

 Melden Sie den Diebstahl unverzüglich dem Anbieter. Gewisse Anbieter verlangen auch eine Diebstahlanzeige bei der Polizei. Wenn Sie ein Fahrrad über eine Sharing-Plattform mieten, welche lediglich Vermieter und Mieter in Kontakt stellt, so wie etwa carvelo2go, dann müssen Sie einen Bericht über den Hergang des Diebstahls sowie den Polizeibericht dem Vermieter zustellen. Dieser erstattet anschliessend Anzeige bei der Polizei.

Gibt es Vorschriften bzgl. Vertragsabschluss und Nutzung der Fahrräder?

 Für den Vertragsabschluss und die Nutzung von Fahrrädern gelten verschiedene Mindestalter.

  • Das Mindestalter für das Fahren von langsamen E-Bikes ist 16 Jahre beziehungsweise 14 Jahre, hier jedoch ist zusätzlich ein gültiger Führerausweis der Kategorie M notwendig.
  • Das Mindestalter für das Fahren von schnellen E-Bikes ist 14 Jahre mit einem gültigen Führerausweis der Kategorie M.
  • Für normale Fahrräder gibt es keine Altersbeschränkung, allerdings sind sie erst für Schulkinder ab einer Grösse von 1.50m geeignet.
  • Über die Plattform carvelo2go ist die Nutzung von elektrischen Lastenrädern ab 16 Jahren erlaubt - Vermieter können aber weitere Einschränkungen individuell festlegen.

Aufgrund der verschiedenen Regelungen empfehlen wir Ihnen, bei jedem Anbieter im Voraus abzuklären, ob und welches Mindestalter gilt.

Können weitere Kosten auf mich als Nutzer aufkommen?

Ja. Nebst möglichen Kosten im Schadensfall können Ihnen Strafgebühren verrechnet werden, etwa weil Sie das Fahrrad zu spät oder zu stark verschmutzt zurückgegeben haben oder weil Sie die Velo-schlüssel (falls vorhanden), die Kundenkarte oder das Ladegerät (falls ausgeliehen) verloren haben. Zudem haften Sie als Kunde auch für alle im Zusammenhang mit der Nutzung des Fahrrades anfallenden Gebühren, Abgaben oder Bussgelder.

 
 

Unser Tipp beim Bikesharing

Vor der Antritt der Miete sind Sie verpflichtet den Zustand des Fahrrades zu prüfen. Wir empfehlen Ihnen, diesen Punkt nicht zu unterschätzen und den betriebssicheren Zustand des Velos gemäss Strassenverkehrsgesetz sowie den allgemeinen Zustand des Fahrzeuges sorgfältig zu prüfen: Für mögliche Beschädigungen, welche die Vermieterin nachträglich feststellt, können Sie als Kunde bzw. Mieter haftbar gemacht werden.

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 Unser Tipp für TCS-Mitglieder

Die neue TCS-Mitgliedschaft: Damit es für Sie immer rund läuft, sind Sie als TCS-Mitglied auf jedem Fahrzeug gedeckt, das Sie lenken. Die TCS Pannenhilfe greift also auch bei Velos und E-Bikes, die Sie gemietet oder geliehen haben. Das gilt zusätzlich für mitgeführte Anhänger wie Personen-, Transport- und Sportanhänger.

 
 
 
 

Haben Sie noch eine Frage? Wir helfen gerne weiter!

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Gerne können Sie uns Ihre Frage rund um die Veloversicherung zukommen lassen, wir werden Ihre Frage innerhalb von 2 Werktagen beantworten.

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