Fahrzeugbeherrschung
Der Führer muss das Fahrzeug ständig so beherreschen, dass er seinen Vorsichtspflichten nachkommen kann. Wer nicht über die erforderliche körperliche und geistige Leistungsfähigkeit verfügt, gilt während dieser Zeit als fahrunfähig und darf kein Fahrzeug führen (Art. 31 SVG). Wer wegen Arzneimitteleinfluss fahrunfähig ist und in diesem Zustand ein Motorfahrzeug führt, begeht eine schwere Widerhandlung gegen die Strassenverkehrsvorschriften (Art. 16c Abs. 1 lit. c SVG), wofür der Führerausweis für mindestens drei Monate entzogen (Art. 16c Abs. 2 lit. a SVG) und eine Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder eine Geldstrafe ausgesprochen (Art. 91 Abs. 2 lit. b SVG) wird.
Arzneimittel
Und so können sich denn auch zahlreiche Arzneimittel negativ auf die Fahrtüchtigkeit auswirken, darunter nicht nur Medikamente wie Schlaf- oder Beruhigungsmittel, sondern auch rezeptfreie Schmerz-, Grippe-, Fieber- oder Allergiemittel.
Medikamenteninformationen
Im Unterschied zur EU gibt es in der Schweiz keine Kennzeichnung von Medikamentenpackungen mit Piktogrammen, die darauf aufmerksam machen, wie stark ein Medikament die Fahrfähigkeit beeinträchtigt. Ausser durch den Rat eines Arztes oder Apothekers und die Packungsbeilage kann das Risiko von Medikamenten im Strassenverkehr neu aber mittels der laufend aktualisierten Website www.mymedi.ch (oder derApp «Mymedi Risk») abgeschätzt werden (siehe Warnhinweise), welche auf den offiziellen Publikationen von Swissmedic und dem Bundesamt für Gesundheit sowie den zugelassenen Medikamenteninformationen beruht.