Wer mit einem ausgeliehenen Fahrzeug unterwegs ist, dem wird empfohlen, eine schriftliche Bewilligung des Inhabers mitzuführen. Vor allem beim Grenzübertritt können die Beamten stutzig werden, wenn der Inhaber des Fahrzeugs nicht der Fahrer ist, oder nicht als Mitfahrer dabei ist. Ohne Bewilligung könnte ein Diebstahl vermutet werden. Um Klarheit zu schaffen, ist daher eine Bewilligung hilfreich.
Bitte beachten Sie, dass der Fahrer des ausgeliehenen Fahrzeugs vorher überprüft, ob er gemäss Führerschein berechtigt ist, das entsprechende Fahrzeug zu fahren und ob sein Führerschein im Reiseziel gültig ist. Weiter sollte mit dem Inhaber zusammen abgeklärt werden, wie die Deckung der Autoversicherung ist. Ausserdem sollten Führerausweis, Fahrzeugausweis und, je nach Land, Versicherungsnachweis mitgeführt werden.
Persönliche Gegenstände können immer zollfrei über die Grenze mitgeführt werden, dazu gehört auch das Fahrzeug. Es gibt aber auch folgende Einschränkungen und Regelungen:
Bitte beachten Sie, dass für den Fahrer immer der Wohnsitz entscheidend ist und nicht die Nationalität. Bei mehreren Wohnsitzen zählt der Ort, der als Lebensmittelpunkt gilt.
Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf in der Schweiz nicht mit einem im Ausland immatrikulierten Fahrzeug fahren.
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs in der | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Schweiz | erlaubt |
Schweiz | Ausland | Schweiz | nicht erlaubt |
Ausland | Schweiz | Schweiz | erlaubt |
Ausland | Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz) | Schweiz | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in der | Schweiz |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Ausland |
Unterwegs in der | Schweiz |
nicht erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Ausland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in der | Schweiz |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Ausland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz) |
Unterwegs in der | Schweiz |
erlaubt |
Eine Person mit Wohnsitz in der Schweiz darf im Ausland mit einem in der Schweiz immatrikulierten Fahrzeug oder mit einem im besuchten Land immatrikulierten Fahrzeug fahren.
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs im | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Ausland | erlaubt |
Schweiz | Ausland | Ausland (gleiches Land wie Immatrikulation) | erlaubt |
Ausland | Schweiz | Ausland | nicht erlaubt |
Ausland | Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz) | Ausland | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs im | Ausland |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Ausland |
Unterwegs im | Ausland (gleiches Land wie Immatrikulation) |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Ausland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs im | Ausland |
nicht erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Ausland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Ausland (gleiches Land wie Wohnsitz) |
Unterwegs im | Ausland |
erlaubt |
Diese Einschränkung kann auch mit der Bewilligung zur Benutzung nicht aufgehoben werden.
Je nach Land gibt es unterschiedliche Regelungen. In den umliegenden Nachbarländern sieht die Situation wie folgt aus:
Es gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen wie oben beschrieben. Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann die Grenzwache auf weitere Abklärungen bestehen.
Wenn ein Auto ausgeliehen wird, ist eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) obligatorisch. Die italienischen Behörden kontrollieren streng, ob Fahrzeughalter und Fahrer übereinstimmen, um gegen Autoschieberei vorzugehen.
Die Bewilligung zur Benutzung muss amtlich entweder von der Wohngemeinde (des Inhabers) oder eines Notars beglaubigt werden. Die Gemeinden handhaben Beglaubigungen unterschiedlich. Wir empfehlen Ihnen deshalb, im Voraus Kontakt mit den Behörden aufzunehmen. Mit dem Stempel wird die Rechtmässigkeit der Unterschrift des Inhabers bestätigt. Bei Verdacht auf Autoschieberei, kann das Auto von den italienischen Behörden beschlagnahmt werden.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs in | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Italien | erlaubt |
Schweiz | Italien | Italien | erlaubt |
Italien | Schweiz | Italien | nicht erlaubt* |
Italien | Italien | Italien | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Italien |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Italien |
Unterwegs in | Italien |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Italien |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Italien |
nicht erlaubt* | |
Wohnsitz des Fahrers | Italien |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Italien |
Unterwegs in | Italien |
erlaubt |
Verstösse gegen die zollrechtlichen Einschränkungen werden streng bestraft. Personen die den Wohnsitz in Italien haben, ungeachtet der Nationalität, und ein im Ausland immatrikuliertes Fahrzeug fahren, egal ob Eigentümer oder nur Fahrer, zahlen eine Geldbusse von 712 Euro bis 2848 Euro. Ausserdem wird das Fahrzeug beschlagnahmt. Wer also mit seinem Auto nach Italien fährt, sollte keinen Personen mit Wohnsitz in Italien, auch Verwandte, sein Fahrzeug ausleihen.
*Seit 2021 kann ein in Italien ansässiger Bürger mit einer Genehmigung für maximal 30 Tage pro Jahr oder einer Registrierung in der REVE ein im Ausland zugelassenes Fahrzeug fahren. Für detaillierte Informationen zu diesem Verfahren, wenden Sie sich bitte an die zuständigen italienischen Behörden.
Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Deutsche Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs in | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Deutschland | erlaubt |
Schweiz | Deutschland | Deutschland | erlaubt |
Deutschland | Schweiz | Deutschland | nicht erlaubt |
Deutschland | Deutschland | Deutschland | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Deutschland |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Deutschland |
Unterwegs in | Deutschland |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Deutschland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Deutschland |
nicht erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Deutschland |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Deutschland |
Unterwegs in | Deutschland |
erlaubt |
Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Österreichische Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs in | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Österreich | erlaubt |
Schweiz | Österreich | Österreich | erlaubt |
Österreich | Schweiz | Österreich | nicht erlaubt |
Österreich | Österreich | Österreich | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Österreich |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Österreich |
Unterwegs in | Österreich |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Österreich |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Österreich |
nicht erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Österreich |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Österreich |
Unterwegs in | Österreich |
erlaubt |
Wenn ein Auto ausgeliehen wird, empfehlen wir eine Bewilligung zur Benutzung (Vollmacht) mitzuführen, die vom Inhaber unterschrieben wurde. Das Bewilligungs-Formular ist nicht obligatorisch und soll nur als Hilfe dienen, um Missverständnisse aus dem Weg zu räumen. Bei Verdacht auf Diebstahl kann der Französische Zoll auf weitere Abklärungen bestehen.
Darüber hinaus gelten die allgemeinen zollrechtlichen Einschränkungen:
Wohnsitz des Fahrers | Immatrikulation des Fahrzeugs | Unterwegs in | |
---|---|---|---|
Schweiz | Schweiz | Frankreich | erlaubt |
Schweiz | Frankreich | Frankreich | erlaubt |
Frankreich | Schweiz | Frankreich | nicht erlaubt |
Frankreich | Frankreich | Frankreich | erlaubt |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Frankreich |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Schweiz |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Frankreich |
Unterwegs in | Frankreich |
erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Frankreich |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Schweiz |
Unterwegs in | Frankreich |
nicht erlaubt | |
Wohnsitz des Fahrers | Frankreich |
Immatrikulation des Fahrzeugs | Frankreich |
Unterwegs in | Frankreich |
erlaubt |
Für Reisen mit dem Auto ausserhalb von Europa gelten andere Regelungen. Dies gilt selbst dann, wenn der Inhaber selber der Fahrer ist. Für einen Grenzübertritt muss ein «Carnet de passage» (Grenzpassierscheinheft) erstellt werden. Weitere Informationen finden Sie auf der Seite zu den Fahrzeugdokumenten.
Wer seinen Wohnwagen oder sein Wohnmobil ausleihen möchte, sollte ein paar Punkte beachten. Wichtig ist das sowohl Mieter wie auch Vermieter richtig versichert sind. Wir haben für Sie die wichtigsten Tipps zusammengestellt
*Diese allgemeinen Informationen werden ohne Gewähr und ohne Verpflichtung bereitgestellt. verweisen Sie bitte auf die zuständigen Behörden.